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Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2010 Mit Beschluss vom 18.11.2010 hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgericht (Az.: 7 B 23710) die Beschwerde eines Abgrabungsunternehmens gegen die Nichtzulassung der Revision im vorangegangenen Berufungsurteil zurückgewiesen, mit dem die Anfechtungsklage des Unternehmens gegen die Erhebung eines Wasserentnahmeentgeltes abgewiesen wurde. Das Wasserentnahmeentgelt wird in Nordrhein-Westfalen u.a. bei Nassabgrabungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer im Zuge der Kies- und Sandwäsche erhoben. Das Abgrabungsunternehmen hatte vorliegend geltend gemacht, die mit der Kieswäsche verbundene Gewässerbenutzung stelle einen erlaubnispflichtigen Eigentümergebrauch dar, der dann auch von der Entgeltpflicht befreit sei. Der Eigentümergebrauch richtete sich bislang nach § 24 WHG a.F. und seit dem 01.03.2010 nach § 26 WHG n.F. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr die erhoffte höchstrichterliche Klärung der sich bei der Auslegung des Eigentümergebrauchs ergebenden zahlreichen Rechtsfragen abgelehnt, da es sich bei § 24 WHG a.F. um auslaufendes Recht handele und die nachfolgende Vorschrift des § 26 WHG n. F. zwar im Wesentlichen mit der Vorgängervorschrift identisch sei, jedoch das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oderirdische Gewässer, wie es im entschiedenen Fall entscheidungserheblich erfolge, ausdrücklich vom Eigentümergebrauch ausnehme. Dr. Felix Pauli Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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