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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bejaht Anspruch der Gemeinden Mit Urteil vom 23.09.2010 - 4 ZB 09.1190 - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt und somit das stattgebende Urteil des VG Würzburg vom 23.03.2009 bestätigt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hatte den Beklagten dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin den durch die Beschädigung der Abwasserkanalleitung entstandenen Schaden zu ersetzen. Wer eine öffentliche Einrichtung wie eine Abwasserbeseitigungsanlage in Anspruch nehme, sei ähnlich einem Mieter, der mit der Mietsache pfleglich umzugehen habe, verpflichtet, den Anstaltsträger vor Schaden zu bewahren. Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Benutzungsverhältnis objektiv pflichtwidrig und schuldhaft verletzt, indem sie sulfathaltiges Abwasser eingeleitet habe, das geeignet sei, die Abwasserkanäle der Klägerin zu zerstören. Das Gericht stützte sich bei seiner Annahme auf eine fachgutachterliche Stellungnahme. Nach dem Gutachten lagen die Ergebnisse der Betondruckfestigkeiten aus dem Ablauf des Schachtes 198 A (= Zulauf des Abwassers vom Gelände der Beklagten) deutlich unter den vergleichbaren Werten aus dem Ablauf des stromaufwärts liegenden Schachtes 200. Dieser Abfall der Druckfestigkeiten sei auf die sehr poröse Gefügestruktur des Betons zurückzuführen. Ursache hierfür sei das Auslösen des Bindesmittels aus der Zementsteinmatrix durch hochsulfathaltiges Abwasser, das stark betonangreifend einzustufen sei. Es sei damit eindeutig nachgewiesen, dass durch die Abwasserbelastung des Betons ab dem Schacht 198 A und unterhalb davon die sichtbare Schädigung der Abwasserrohre verursacht worden sei. Die von der Beklagten gezahlten Entwässerungsgebühren berechtigten diese nicht zur Schädigung der Kanalisation. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu erkennen. Es sei Sache des jeweiligen Grundstückseigentümers, sicherzustellen, dass seine in die Kanalisation gelangenden Abwässer den maßgeblichen Satzungsbestimmungen entsprächen und keinen Schaden an der Entwässerungsanlage der Gemeinde verursachten. Ein Mitverschulden der Klägerin wurde insbesondere auch nicht darin gesehen, dass diese in Kenntnis der Einleitung von Industrieabwässern nur mangelhafte Rohre zur Verfügung gestellt habe, die eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber Schadstoffen aufwiesen. Die Gemeinden sind nach den Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht gehalten, im Hinblick auf eine mögliche unzulässige Inanspruchnahme ihrer Einrichtung bei deren Bau kostspieligere Materialien zu verwenden, als dies bei ordnungsgemäßem Gebrauch erforderlich wäre. Dr. Inga Schwertner Rechtsanwältin Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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