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Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 07.05.2012

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte sich aktuell mit der Errichtung von zwei etwa 150 m hohen Windenergieanlagen in Bad Münstereifel-Schönau zu befassen, die der Kreis Euskirchen im Wesentlichen wegen der Verunstaltung des Landschaftsbildes abgelehnt hatte. Mit Urteil vom 07.05.2012 hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage des Betreibers abgewiesen und die Beurteilung des Kreises Euskirchen und der von Lenz und Johlen vertretenen Standortgemeinde Bad Münstereifel bestätigt.

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der für die Windenergieanlagen gewählte Standort im räumlichen Gelzungsbereich eines Landschaftsschutzgebietes liege, für das ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen gelte. Eine Befreiung von diesem Bauverbot könne nicht erteilt werden. Insoweit überwiegen bei der vorzunehmenden Abwägung die landschaftschutzrechtlichen Belange gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer verstärkten Nutzung regenerativer Energien. Durch das Landschaftsschutzgebiet sollten gerade "die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der zum Teil sehr abwechslungsreichen Landschaft mit stark bewegtem Relief" geschützt werden. Diesem Schutzzweck würde die Errichtung der beantragten Anlagen aber zuwider laufen. Denn die Landschft zeichne sich durch weitgehend offene, grünlandgeprägte Hangbereiche aus, die zusammen mit kleineren Waldbereichen, einzelnen Bäumen und Baumgruppen, Bachtälern, Kuppen und Anhöhen eine insgesamt strukturreiche ländliche Kulturlandschaft bildeten, in die sich Siedlungen, insbesondere die Ortschaft Schönau mit ihrer Pfarrkirche St. Goar, harmonisch einfügten. Dieses Landschaftsbild zeige sich bislang frei von technischen Bauwerken und sei nicht vorbelastet. Die beiden nahezu 150 m hohen Windenergieanlagen mit ihren rotierenden Flügeln würden vor diesem Hintergrund als fremd und störend empfunden werden und wirkten sich auf die geschützte Landschaft daher nachteilig aus.

Die planerischen Bemühungen der Gemeinde Bad Münstereifel, hinreichende Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan auszuweisen, mussten zuvor eingestellt werden, da keine hinreichend großen Flächen gefunden werden konnten, um der Windenergie substantiell und spürbar Raum zu verschaffen. Eine neue Ausweisung in Waldflächen wird derzeit auf Grundlage des neuen Windenergieerlasses untersucht.

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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