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In Folge der Förderalismusreform und des neuen Wasserhaushaltsgesetzes ist das BMU derzeit damit befasst, die Verordnung des Bundes über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu erarbeiten.

Der Erlass dieser Verordnung ist Bestandteil des 10-Punkte-Programms des Bundesumweltministers vom August 2012, im September 2012 ist ein neuer Ressortentwurf (Stand 31.08.2012) vorgestellt worden. Es dürfte zu erwarten sein, dass die neue Bundesverordnung im Laufe des kommenden Jahres in Kraft treten wird.

Auf Grundlage des aktuellen Ressortentwurfs vom 31.08.2012 ist davon auszugehen, dass die neue Bundes-Anlagenverordnung erhebliche Auswirkungen auf die betriebliche Praxis haben wird. Für bestehende Anlagen ist lediglich eine Art befristeter Bestandschutz vorgesehen und die Gefährdungsstufen für neue Anlagen werden verschärft. Praxisrelevant ist insbesondere auch, dass es hinsichtlich der Forderung nach Sekundärschutzeinrichtungen regelmäßig keine Ausnahmen mehr geben wird, ebenso werden die Regelungen zu Anlagen „einfacher oder herkömmlicher Art“ voraussichtlich wegfallen und eine bundesweite Anzeigepflicht eingeführt. Darüber hinaus werden besondere Anforderungen an die Rückhaltung auch für Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe, Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr sowie für Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen und zur Betankung von Wasserfahrzeugen neu begründet.

Anlagen und Terminals des Kombinierten Verkehrs, in denen wassergefährdende Stoffe umgeschlagen werden, fallen in den Regelungsbereich des § 62 WHG und damit auch in den der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Die besonderen Anforderungen an Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr sollen den spezifischen Abläufen in diesen Anlagen Rechnung tragen. Eine Einstufung in Wassergefährdungsklassen ist nach den derzeitigen Überlegungen der Bundesregierung nicht mehr vorgesehen. Statt dessen soll in diesem Zusammenhang ausschließlich auf die international gültige Gefahrgutkennzeichnung abgehoben werden. Das Gefahrgutrecht enthält nur bedingt Anforderungen, die den eigentlichen Umschlagvorgang gestalten. Es soll jedoch auch Berücksichtigung finden, dass die Prüfanforderungen für Gefahrgutumschließungen (Gefäße, Verpackungen, Container, Tanks etc.) in einem bestimmten Umfang bereits von Zwischenfällen bei der Handhabung ausgehen und bedingte Vorsorge gegen das Freiwerden der Güter treffen. Eine Aussage zu den Kosten, die durch die Regelungen der AwSV verursacht werden, ist der Bundesregierung jedoch derzeit noch nicht möglich.

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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