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Die am 7. Januar 2011 in Kraft getretene Industrie-Emissionsrichtlinie (IED, Richtlinie 210/75/EU) wird derzeit in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzungsfrist läuft am 7. Januar 2013 ab. Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens kann damit gerechnet werden, dass eine fristgerechte Umsetzung in Deutschland erfolgt.

Mit der Industrie-Emissionsrichtlinie wurden insgesamt sieben Richtlinien zu einer Richtlinie zusammengefasst, hierunter die IVU-Richtlinie.

Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt insbesondere durch Änderung des Bundesimmisssionsschutzgesetzes, der 4. BImSchVO, der 9. BImSchVO, des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

Kurzüberblick über die wesentlichen Änderungen:

  • Neue Kategorisierung in der 4. BImSchVO - Ersetzung der Spalte 1- und Spalte 2-Anlagen   durch G-Anlagen (Anlagen im förmlichen Genehmigungsverfahren), V-Anlagen (Anlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren) und E-Anlagen (IED-Anlagen), das heißt Anlagen nach Anhang I der Industrie-Emissionsrichtlinie). Vereinzelt kommt es durch die Umklassifizierung dazu, dass frühere Spalte 1-Anlagen nun in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen sind oder umgekehrt frühere Spalte 2- Anlagen nunmehr als G-Anlage in einem förmlichen Genehmigungsverfahren (vgl. §§ 7 Abs. 1a, 12 Abs. 1a,, 17 Abs. 2a, 48 Abs. 1a BImschG-E, §§ 57, 60, 107 WHG-E)
  • Schärfere Grenzwerte für Emissionen bestimmter Industrien (z. B. Großfeuerungsanlagen)
  • Schärfere Überwachungs-/Berichts- und Sanierungspflichten
  • Verbindlichkeit der BVT-Standards
  • Anpassung von Bestandsanlagen innerhalb von vier Jahren nach veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen (§ 7 Abs. 1 a BImSchG-E). Dabei muss innerhalb dieser Vierjahresfrist sowohl die etwaig erforderliche Änderung der Rechtsverordnung erfolgt sein als auch die Umsetzung durch den Anlagenbetreiber.
  • Ausgangszustandsbericht

Vor Inbetriebnahme oder bei Änderungsgenehmigungen ist für alle verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relvanten gefährlichen Stoffe (Artikel 22 Abs. 2 IED, §§ 4a Abs. 4, Abs. 5, 25 9. BImSchV ein Ausgangszustandsbericht zu erstellen. Der Ausgangszustandsbericht ist Maßstab für die neu geregelte Rückführungspflicht (§ 5 Abs. 4 BImSchG-E). Neben der bisherigen Pflicht zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstückes nach § 5 Abs. 3 BImSchG tritt die Pflicht zur Rückführung in den Ausgangszustand hinzu. Dies bedeutet, dass mindestens ein ordnungsgemäßer Zustand hergestellt werden muss. Ist der Ausgangszustand besser als der nur ordnungsgemäße, das heißt rechtlich vorgegebene, muss dieser wieder hergestellt werden.

Die bodenschutzrechtlichen Pflichten bleiben daneben bestehen. Durch die Kenntnis infolge des Ausgangszustandsberichts können sich demgemäß unmittelbar bodenschutzrechtliche Pflichte anschließen.

  • Verschärfung der Anforderungen an die Überwachung von Anlagen

- Auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene wird ein Überwachungsplan/ Umweltinspektionsplan aufgestellt, der unter anderem ein Verzeichnis der vom Plan erfassten Anlagen umfasst.

- Auf Basis der Überwachungspläne/Umweltinspektionspläne werden Überwachungsprogramme erstellt. Hierin wird festgelegt, wie häufig vor Ort-Besichtigungen für verschiedene Arten von Anlagen stattfinden. Der Zeitraum für die Vor-Ort-Besichtigung muss nach den mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken bestimmt werden. Bei der höchsten Risikostufe müssen Anlagen mindestens jährlich von den zuständigen Behörden besichtigt werden, bei der niedrigsten Risikostufe alle drei Jahre.

- Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die Behörde einen Bericht, der innerhalb von 2 Monaten an den Betreiber zu übermitteln und innerhalb von vier Monaten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

- Unklar ist, ob bzw. inwieweit die Risikoeinstufung (infolge derer der Zeitraum für die Vor-Ort-Besichtigungen festgelegt wird) durch Gerichte überprüfbar ist.

         

  • Breiterer Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen

- Zugänglichmachung des Überwachungsberichts (§ 52 a Abs. 5 BImSchG-E)

 - Zugänglichmachung der relevanten Informationen zu den vom Anlagenbetreiber getroffenen Maßnahmen zur Rückführung ( § 5 Abs. 4 S. 2 BImSchG-E)

  

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

 

 

             

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