header bundesverfassungsgericht

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15. November 2012 entschieden, dass die Betriebsgenehmigungen für die Steinkohlekraftwerke Shamrock in Herne und Datteln 1 - 3 zum Jahresende erlöschen.

E.ON betreibt Altkraftwerke, die unter anderem einen bedeutenden Anteil des Bahnstroms für die Deutsche Bahn AG sowie Fernwärme für zahlreiche Haushalte liefern. Im Jahr 2004 traten neue Bestimmungen über den zulässigen Ausstoß von Luftschadstoffen in Kraft, die von den Altkraftwerken grundsätzlich ab dem Jahr 2011 zu erfüllen waren. Die Kraftwerke durften aber ohne Nachrüstung bis Ende 2012 weiter betrieben werden, wenn sie danach unter Verzicht auf die Betriebsgenehmigung stillgelegt werden. Von dieser Möglichkeit machte E.ON Gebrauch und gab im Jahr 2006 die erforderlichen Erklärungen gegenüber den zuständigen Behörden ab.

Im Oktober 2010 widerrief E.ON diese Verzichtserklärungen, da sich abzeichnete, dass das neue Kraftwerk Datteln 4, das die Altanlagen ersetzen soll, wegen Verzögerungen im Planungsverfahren nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen wird. Die Behörden sind der Ansicht, dass der Widerruf der Stilllegungserklärungen nicht möglich sei, obwohl die Altkraftwerke die ab 2011 geltenden neuen Anforderungen erfüllen. Das Oberverwaltungsgericht ist dieser Auffassung gefolgt und hat die gegen die entsprechenden Feststellungsbescheide erhobenen Klagen abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. E.ON muss sich an dem Verzicht festhalten lassen. Dabei handelt es sich nicht um bloß unverbindliche Absichtserklärungen. Das mit der fristgebundenen Wahlmöglichkeit für die Kraftwerksbetreiber verbundene umweltpolitische Ziel einer Verringerung der Emissionen ließe sich nicht erreichen, wenn die Erklärungen frei widerruflich wären. E.ON kann sich auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen, um jedenfalls eine befristete Fortwirkung der Betriebsgenehmigungen zu erreichen. E.ON hat auf eigenes Risiko auf die Betriebsgenehmigungen verzichtet, obwohl die fristgerechte Errichtung des neuen Kraftwerks Datteln 4 noch nicht gesichert war.

Der Weiterbetrieb der Kraftwerke wird im Wege einer zeitlich begrenzten Duldung durch die Bezirksregierungen Münster und Arnsberg ermöglicht. Diese Duldung setzt voraus, dass die Kraftwerke alle materiellen Anforderungen des Umweltrechts erfüllen und ist inhaltlich auf die Zeiträume begrenzt, die erforderlich sind, um alternative Versorgungsmöglichkeiten zu realisieren.

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.