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Am 20.12.2012 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie über Konzessionsverträge vorgelegt. Das derzeit laufende Gesetzgebungsverfahren stößt nicht zuletzt auch von deutscher Seite auf heftige Kritik. 

Die derzeit geltenden Vergaberichtlinien beziehen sich auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Baukonzessionen, nicht dagegen auch auf die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen. Während sich öffentliche Aufträge dadurch auszeichnen, dass der Auftraggeber eine Leistung einkauft und dafür einen Preis zahlt, überträgt der öffentliche Auftraggeber im Rahmen einer Konzession das Recht und die Pflicht an einen Konzessionsnehmer, auf eigenes Risiko bestimmte Dienstleistungen (z.B. Wasserversorgung) zu erbringen und sich dabei über Zahlungen Dritter (z.B. Gebühren) zu refinanzieren.

Mit dem Richtlinienentwurf sollen die Vergabekriterien auf die Dienstleistungskonzessionen ausgedehnt werden. Der Rettungsdienst soll nach derzeitigem Stand ausgenommen sein. Kritik wird vor allem daran geübt, dass die Wasserversorgung ausschreibungspflichtig werden soll.

Eine freie Vergabe soll weiterhin für eine sogenannte Inhouse-Vergabe möglich sein. Dies bedeutet, dass die Kommunen eine freie Vergabe an ihr eigenes Unternehmen vornehmen können. Gleichwohl könnte es sein, dass vielfach die Vergabe an die Stadtwerke ausschreibungspflichtig wird. Dies nämlich dann, wenn Voraussetzungen für eine Inhouse-Vergabe festgelegt werden, die von den jeweiligen Stadtwerken nicht erfüllt werden. So soll eine Voraussetzung für eine Inhouse-Vergabe sein, dass das Kommunalunternehmen mindestens 80% seines Umsatzes mit Dienstleistungen für den Eigentümer, also die jeweilige Stadt erzielen muss.

Der federführende Binnenmarktausschuß des europäischen Parlaments hat am 24.01.2013 über den Kommissionsvorschlag abgestimmt und den Text mit Änderungen angenommen: So soll es für Wasserversorger mit privater Beteiligung eine Übergangsregelung beim Neuabschluss von Konzessionen bis 2020 geben. Bestehende Verträge sollen von der Regelung unberührt bleiben. Für Wasserversorger mit einer alleinigen Beteiligung der öffentlichen Hand soll die Anwendung der Richtlinie ausgeschlossen sein.

Es müssen sich nun Europäischer Rat und Europäisches Parlament auf einen einheitlichen Richtlinientext einigen. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird für den Sommer 2013 erwartet. Sodann müsste die Richtlinie noch in deutsches Recht umgesetzt werden.

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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