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Am 14.03.2013 findet vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die mündliche Verhandlung in dem Revisionsverfahren (BVerwG 7 C 34.11; OVG Lüneburg 7 LB 58/09; VG Brauschweig 1 A 231/03) der Anwohner der Umschlagsanlage Dannenberg-Ost gegen die Bundesrepublik Deutschland statt. Es geht um die Rechtmäßigkeit einer im Jahr 2003 der Deutschen Bahn erteilten atomrechtlichen Beförderungsgenehmigung. Die beigeladene Nuclear Cargo & Service GmbH  wird von den Rechtsanwälten Lenz und Johlen vertreten.

Die Kläger wohnen im Umgriff der Umschlagsanlage am Bahnhof Dannenberg-Ost sowie angrenzend an eine Verbindungsstraße, die bislang regelmäßig für den Straßentransport von nicht wieder verwertbaren Spaltprodukten aus abgebrannten Kernbrennelementen zum Transportbehälterlager Gorleben genutzt worden war. Sie begehren die Feststellung, dass eine im Jahr 2003 erteilte atomrechtliche Beförderungsgenehmigung für den Transport von 12 HAW-Glaskokillentransportbehältern aus der Wiederaufbereitungsanlage der Cogema in La Hague/Frankreich nach Gorleben rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Beide Instanzgerichte gingen davon aus, dass die Klage unzulässig sei, weil die Beförderungsgenehmigung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften den Klägern nicht die erforderliche Klagebefugnis vermitteln. Im Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob § 4 Abs.2 Nr. 3 und 5 AtG sowie die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts individualisierende Tatbestandsmerkmale in Bezug auf einen abgrenzbaren Personenkreis enthalten, die Schutzansprüche von Straßenanliegern begründen können oder ob gefahrgutbeförderungsrechtliche Anforderungen ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit dienen.

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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