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Mit Urteilen vom 27.02.2013 (Az.: 6 C 824/11.T und 6 C 825/11.T) hat der Hessische Veraltungsgerichtshof festgestellt, dass die vom Hessischen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Verfügungen vom 18. März 2011 angeordneten, auf drei Monate befristet gewesenen Einstellungen des Leistungsbetriebes für die Kernkraftwerke Biblis Block A und Block B rechtswidrig waren.

Die Betriebsuntersagungen für die beiden Kraftwerksblöcke waren vom Land Hessen, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 18. März 2011 auf drei Monate befristet angeordnet worden, nachdem sich Bund und Länder aufgrund der Havarie des japanischen Kernkraftwerks in Fukushima auf eine solche Vorgehensweise geeinigt hatten. Dagegen hat die Betreibergesellschaft der Kernkraftwerke Biblis, die RWE Power Aktiengesellschaft Essen, am 1. April 2011 Klage erhoben, zunächst mit dem Ziel, die Anordnungen zur befristeten Betriebsuntersagung aufzuheben.

Da sich nach Ablauf der Befristung im Juni 2011 die angeordneten Betriebsuntersagungen in der Sache erledigt hatten, beantragte RWE beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, die Rechtswidrigkeit der beiden Anordnungen des Landes Hessen festzustellen, um u. a. auf der Grundlage einer solchen verwaltungsgerichtlichen Feststellung Schadensersatzforderungen gegen das Land Hessen zivilrechtlich durchzusetzen.

Die Klagen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof waren erfolgreich. Zur Begründung führte das Gericht in der mündlichen Urteilsbegründung aus, die Anordnungen des Hessischen Umweltministeriums vom 18. März 2011 seien sowohl formell als auch materiell rechtswidrig. Zum einen sei die klagende Betreiberin der beiden Kernkraftwerke vor Erlass der Anordnungen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ordnungsgemäß angehört worden. Darüberhinaus habe das Umweltministerium das ihm vom Atomgesetz für vorläufige Betriebseinstellungen eingeräumte Ermessen nicht in einer Weise so pflichtgemäß ausgeübt, wie es rechtlich erforderlich gewesen wäre.

Die Revision gegen diese Urteile wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit diesen Urteilen ausschließlich über die Rechtmäßigkeit der am 18.März 2011 angeordneten Betriebseinstellungen des Ministeriums entscheiden und nicht über die Frage, ob der RWE Power Aktiengesellschaft Essen möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz gegen des Land Hessen zustehen. Diese Frage wäre ggfls. in einem anschließenden zivilgerichtlichen Rechtsstreit von dem zuständigen Landgericht zu entscheiden.

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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