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Dies hat das Verwaltungsgericht Arnsberg am 10. Juni 2014 in einem Musterverfahren beschlossen (Az.: 4 L 867/13).

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) wurden in Deutschland turnusmäßige Vor-Ort-Inspektionen von Kraftwerken und Industrieanlagen eingeführt. In zahlreichen Bundesländern ist dabei vorgesehen, die behördlichen Berichte über diese Umweltinspektionen einschließlich etwaiger Mängelfeststellungen und deren Bewertung etwa als "erheblicher Mangel" von Amts wegen im Internet zu veröffentlichen. Auch in Nordrhein-Westfalen ist die Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse im Internet durch einen  Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MKULNV NRW) vom 24.09.2012 vorgesehen.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat nun in einem Eilverfahren dieser Veröffentlichungspraxis der Umweltbehörden mit Beschluss vom 10.06.2014 (Az.: 4 L 867/13) einen – einstweiligen -  Riegel vorgeschoben. Das Gericht untersagte dem Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung Arnsberg auf Antrag eines Industrieunternehmens, den Bericht über eine dort durchgeführte Umweltinspektion im Internet zu veröffentlichen. 

Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Arnsberg im Wesentlichen aus, nach summarischer Prüfung spreche vieles dafür, dass die Veröffentlichung des Berichts über die Umweltinspektion das betroffene Unternehmen in seinen Grundrechten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verletze. Zwar dürfte es auf der Grundlage des § 52a Abs. 5 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 10 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) grundsätzlich zulässig sein, den behördlichen Bericht über eine Umweltinspektion im Internet zu veröffentlichen, doch sei jedenfalls keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Bewertung festgestellter Mängel als "erheblich" gegeben. Nach Auffassung des Gerichts spreche viel dafür, dass das nordrhein-westfälische Umweltministerium kein Recht habe, im Wege eines Erlasses die Überwachungsbehörden zur qualifizierten (bewertenden) Kennzeichnung eines festgestellten Mangels zu verpflichten. Mit einer derartigen Wertung sei ein deutlich intensiverer Grundrechtseingriff verbunden als bei einer bloßen Wiedergabe vor Ort getroffener Feststellungen. Es liege auf der Hand, so das Gericht, dass gerade der Vorwurf, dass bei der Überwachung einer Anlage „erhebliche“ Mängel festgestellt worden seien, beim Leser des Umweltberichtes Signalwirkung auslösen könne (und solle) und daher geeignet sei, die  Reputation eines Anlagenbetreibers in der Öffentlichkeit und insbesondere auch bei Kunden und Geschäftspartnern zu gefährden. Zudem dürfte das Umweltministerium nach Auffassung des Gerichts auch die Definition des Begriffs der "erheblichen Mängel" zu weit gefasst haben.

 

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
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