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Nach der Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten "die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch" untersagt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nun zu der lange ungeklärten Frage geäußert, wie die  Vorschrift des § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG auszulegen ist.

Es hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az. 4 CN 6.12) entschieden, dass die "Ausweisung von neuen Baugebieten" im Sinne der Vorschrift nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen meint, während die bloße Änderung der Gebietsart eines bisher bereits ausgewiesenen oder faktischen Baugebietes dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.

Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Beschränkung der Regelungswirkung auf eine erstmalige Ermöglichung einer Bebauung der ausdrückliche Wille des historischen Gesetzgebers gewesen sei. Dieser finde auch im Wortlaut der Vorschrift eine hinreichende Stütze. Das Attribut "neu" beziehe sich auf den Begriff des "Baugebiets". Damit sei klargestellt, dass es nicht um eine "Neuausweisung" bereits ausgewiesener oder um die Überplanung bebauter Innenbereichslagen gehe, sondern um die erstmalige Ausweisung "neuer Baugebiete".  

Lesen Sie dazu auch den Aufsatz  von Dr. Michael Oerder und Markus Nettekoven, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, in der Ausgabe 4/2014 der Zeitschrift Baurecht (BauR) S. 635 bis 640 hier.

 

 Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
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