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Mit Beschluss vom 03.07.2014 (Az.: 3 S 1917/13) hat der VGH Baden-Württemberg den Streit einer Gemeinde und eines Zweckverbandes um die Nutzung einer Trinkwasserquelle zur Trinkwasserversorgung zu Gunsten des Zweckverbandes entschieden. Eigentümer eines Quellwassergrundstücks seien nicht automatisch auch Eigentümer des Quellwassers. "Am Grundwasser besteht kein Eigentum" kommentierte dem gemäß der Sprecher des VGH die Entscheidung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um Wasserquellen auf einem gemeindeeigenen Grundstück, die seit Jahrzehnten vom Zweckverband aufgrund einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Trinkwasserversorgung von ca. 47.000 Einwohnern genutzt werden. Die Gemeinde hatte im Jahr 2009 beantragt, ihr als Eigentümerin des Grundstücks die Nutzung der Wasserquellen zur eigenen Trinkwasserversorgung zu erlauben. Gleichzeitig hatte der Zweckverband die Verlängerung seiner Nutzungserlaubnis beantragt. Der Antrag der Gemeinde wurde vom Landratsamt abgelehnt und auch eine Klage der Gemeinde vor dem VG Freiburg hatte keinen Erfolg. Das VG entschied, dass bei konkurrierenden Nutzungsanträgen das Vorhaben vorrangig sei, das den größten Nutzen für das Allgemeinwohl erwarten lasse. In diesem Falle sei dies der Zweckverband, da er aufgrund seines bereits vorhandenen Leitungsnetzes das Quellwasser sofort und damit effizienter nutzen könne. Der VGH bestätigte dies durch seinen Beschluss, mit dem er den Antrag der Gemeinde auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Die Verlängerung der Erlaubnis für den Zweckverband sei schon deshalb rechtmäßig, weil er 13,7 Millionen Euro investiert habe, um die Nitratwerte des Trinkwassers zu reduzieren. Der damit einhergehende Nutzen sei ein gewichtiger wasserwirtschaftlicher Belang für das Allgemeinwohl.

Der VGH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Vorhaben der Gemeinde nicht deshalb vorrangig sei, weil die Wasserquellen auf einem gemeindeigenen Grundstück lägen. Dies bedeute nicht, dass die Gemeinde Eigentümerin des Quellwassers sei. Die räumliche Nähe zu den Quellen privilegiere sie nicht. Zwar sehe das Wassergesetz (§ 44 Abs. 2 WG BW) vorrangig eine ortsnahe Wasserversorgung vor. "Ortsnah" bedeute aber nicht "örtlich". 

 

Ansprechpartnerin:

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
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