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Das Bundesverwaltungsgericht hat im vergangenen Jahr in einem Verfahren, das den Ausbau der Weser betrifft, mehrere Vorlagefragen an den Europäischen Gerichtshof gestellt. Der Rechtsstreit vor dem BVerwG besteht zwischen dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und der Bundesrepublik Deutschland in ihrer Eigenschaft als Trägerin des Vorhabens der Vertiefung der Weser, um die Durchfahrt größerer Containerschiffe zu den Häfen Bremerhaven, Brake und Bremen zu ermöglichen. Im Rahmen dieses Rechtsstreits wurden die Frage der wesentlichen physikalischen Änderungen und der durch dieses Vorhaben verursachten schädlichen hydrologischen und morphologischen Folgen für das Ökosystem der Weser aufgeworfen.

In diesem Zusammenhang wird der EuGH vom BVerwG ersucht, die Tragweite der Begriffe "Umweltziele" und "Verschlechterung" des Zustands von Wasserkörpern nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRRL) zu bestimmen.

Klärungsbedürftig ist aus Sicht des BVerwG insbesondere, ob das so genannte Verschlechterungsverbot eine bloße Zielvorgabe für die Bewirtschaftungsplanung der Gewässer darstellt oder ob die Zulassung eines Projektes gundsätzlich zu versagen ist, wenn es eine Verschlechterung des Gewässerzustands verursachen kann (Frage1), unter welchen Voraussetzungen von einer "Verschlechterung des Zustands" auszugehen (Fragen 2 und 3) und welche Bedeutung dem so genannten Verbesserungsgebot gegenüber dem Verschlechterungsverbot zukommt (Frage 4).

Der Generalstaatsanwalt hat dem EuGH vorgeschlagen, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

Die Vorschrift des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten, vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme nach den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften, verpflichtet sind, die Zulassung eines Projekts zu versagen, wenn dieses entweder eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers bzw. eines ökologischen Potentizials oder eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet.

Der Begriff der "Verschlechterung des Zustands" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL ist nach dem Vorschlag des Generalstaatsanwaltes dahin auszulegen, dass er nachteilige Veränderungen im Hinblick auf einen Stoff oder eine Qualitätskomponente betrifft, der bzw. die in die Bewertung des ökologischen Zustands im Sinne von Anhang V dieser Richtlinie einfließt, ohne dass die nachteilige Veränderung zwingend zu einer Veränderung der Einstufung im Sinne dieses Anhangs führen muss. Eine solche Veränderung der Einstufung kann sich daraus in dem Fall ergeben, dass der Wert des Stoffes oder der Qualitätskomponente unter das der derzeitigen Einstufung entsprechnde Niveau sinkt.

Das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsverbot nach Art. 4 der WRRL sind beide auf Verfahren zur Genehmigung einzelner Vorhaben anwendbar. Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten in diesem Stadium verpflichtet sind, die Genehmigung eines einzelnen Vorhabens, welches das Ziel dieser Richtlinie gefährden kann, zu verweigern, außer wenn nach den anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts eine Ausnahme gewährt wird.

Die Schlussanträge des Generalstaatsanwalts Niilo Jääskinen vom 23.10.2014 finden Sie hier.

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
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