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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2015 (verb. Rs. C 404/12 P und C 405/12 P) in einem Rechtsmittelverfahren sein Urteil vom 14.06.2012 aufgehoben und damit die Klagerechte von Umweltverbänden im Rahmen des Übereinkommens von Aarhus eingeschränkt.

Stichting Natuur en Milieu, eine Stiftung niederländischen Rechts mit Sitz in Utrecht (Niederlande), deren Stiftungszweck der Umweltschutz ist, und Pesticide Action Network Europe, eine Stiftung niederländischen Rechts mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), die sich der Bekämpfung des Einsatzes chemischer Pestizide verschrieben hat, hatten im Jahre 2008 bei der Kommission eine Überprüfung der Verordnung zur Festlegung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen (Verordnung (EG) Nr.: 13677/2006) beantragt. Die Kommission hatte dies abgelehnt mit der Begründung, dass die Verordnung keine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls und daher nicht als Verwaltungsakt anzusehen sei, der Gegenstand des internen Überprüfungsverfahrens sein könne.

Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsklage der Stiftungen wurde vom EuGH stattgegeben, da er die Begründung der Kommission mit Artikel 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus für nicht vereinbar hielt. Danach muss Mitgliedern der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, der Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gewährleistet sein, um die von Privatpersonen vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

In dem von der Kommission und dem Rat angestrengten Rechtsmittelverfahren hat der EuGH seine damalige Entscheidung nun aufgehoben. Seine Meinungsänderung hat er wie folgt begründet: Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe sich, dass die Bestimmungen einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, nur dann zur Stützung einer Klage auf Nichtigerklärung eines Sekundäraktes der Union oder einer Einrede der Rechtswidrigkeit eines solchen Rechtsaktes geltend gemacht werden können, wenn die Art und Struktur der Übereinkunft dem nicht entgegenstehen und diese Bestimmungen außerdem inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Zu Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus sei festzustellen, dass er keine unbedingte und hinreichend genaue Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte. Er entspreche somit nicht den gannten Voraussetzungen. Da nur "Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige [im] innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen", Inhaber der in Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens vorgesehenen Rechte seien, hingen die Durchführung und die Wirkungen dieser Vorschrift  vom Erlass eines weiteren Rechtsaktes ab. 

Das Urteil des EuGH (C 404/12 P und C 405/12 P) vom 13.01.2015 finden Sie hier.

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18

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