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Der für das Immissionsschutzrecht zuständige 8. Senat des OVG Münster hat in einer Entscheidung vom 18.12.2014 (8 B 646/14) grundlegende Anforderungen an das für eine Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis speziell bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen formuliert. Im Ergebnis stellt der Senat vergleichsweise niedrige Anforderungen an das erforderliche Sicherungsbedürfnis:

Danach besteht das für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 S. 1 BauGB erforderliche Sicherungsbedürfnis, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der gemeindlichen Flächennutzungsplanung widerspricht oder dass ein solcher Widerspruch zumindest möglich ist. Dies sei grundsätzlich dann der Fall, wenn die künftige Nutzung des Grundstücks, auf dem das Vorhaben durchgeführt werden soll, noch nicht geklärt sei. Um eine Sicherung schon in einem möglichst frühen Planungsstadium zu ermöglichen, seien an den Nachweis des Sicherungserfordernisses keine besonders hohen Anforderungen zu stellen.

Dabei verweist der Senat auf die Besonderheiten der Windkraftkonzentrationsflächenplanung, die die Entwicklung eines schlüssigen, gesamträumlichen Planungskonzepts voraussetzt. Der diesbezügliche Abwägungsprozess sei durch eine Offenheit gekennzeichnet, die im Verlaufe der Planung häufig zu einer Veränderung der Konzentrationsflächen führe, sei es dass die Flächen verkleinert oder vergrößert werden, sei es dass die Flächen verschoben oder geteilt werden, sei es dass Flächen ganz aufgegeben oder neu gebildet werden. Die Zulassung von WEA vor Abschluss einer solchen Planung könne die wirksame Umsetzung des planerischen Gesamtkonzepts in Frage stellen.

Eine Gefährdung der gemeindlichen Flächennutzungsplanung hinsichtlich der angestrebten Ausschlusswirkung sei deshalb schon dann zu befürchten, wenn es nach dem jeweiligen Stand der Planung aufgrund objektiver Anhaltspunkte möglich erscheine, dass das Vorhabengrundstück außerhalb der Konzentrationsflächen liegen werde. Ein Vorhaben gefährde das negative Planungsziel erst dann nicht mehr, wenn es hinreichend verlässlich innerhalb einer Konzentrationsfläche liegen werde. Jedenfalls mit dem Eintritt der Planreife im Sinne des § 33 Abs. 1 BauGB erreiche das Planungsverfahren ein Stadium, welches einen solchen Schluss auf die Verwirklichung des Plans zulasse.

Die vom OVG eingenommene Auffassung begünstigt eindeutig die planenden Kommunen und hat zur Konsequenz, dass das für eine Zurückstellung erforderliche Sicherungsbedürfnis erst dann entfällt, wenn die geplante Windenergieanlage innerhalb einer vorgesehenen Konzentrationszone liegt und der FNP-Entwurf eine Planreife analog § 33 Abs. 1 BauGB erreicht hat.

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht 

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