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Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in seinem Urteil vom 11.03.2015 – 4 A 654/13 – entschieden, dass die Errichtung eines Gartencenters in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Störfallbetrieb nicht zulässig ist. Mit der Angelegenheit waren zuvor bereits das Bundesverwaltungsgericht und der Europäische Gerichtshof befasst.

Der Entscheidung lag die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Betrieb eines Gartencenters in unmittelbarer Nachbarschaft eines Störfallbetriebs zugrunde. Hiergegen erhob der angrenzende Störfallbetrieb zunächst Widerspruch und später Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Das Verwaltungsgericht sowie in der Berufungsinstanz der Verwaltungsgerichtshof Kassel erachteten den Vorbescheid zunächst für rechtmäßig. Das gegen die Berufungsentscheidung angerufene Bundesverwaltungsgericht legte das Verfahren zur Klärung verschiedener Fragen, u.a. zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Seveso-II-Richtlinie, dem Europäischen Gerichtshof vor. Unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel mit seinem Urteil vom 20.12.2012 – 4 C 11/11 – aufgehoben und die Sache an den Verwaltungsgerichtshof Kassel zurückverwiesen.

Hintergrund ist, dass der Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 15.09.2011 – C-53/10 – entschieden hat, dass die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie nicht nur über § 50 BImSchG für Planungsentscheidungen gelten, sondern auch von einer Behörde zu beachten seien, wenn diese im Einzelfall eine gebundene Entscheidung treffe. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu dem vorliegenden Fall im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB ausgeführt, dass dem unionsrechtlichen Erfordernis aus Art. 12 Abs. 1 Seveso-II-Richtlinie durch richtlinienkonforme Handhabung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes Geltung zu verschaffen sei.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof Kassel nunmehr geurteilt, dass der für das Gartencenter erteilte bauplanungsrechtliche Vorbescheid rechtswidrig sei, da er die gebotene Rücksichtnahme auf den angrenzenden Störfallbetrieb vermissen lasse. Der angemessene Abstand zu diesem sei nicht eingehalten. Der gutachterlich ermittelte Abstand betrage mehr als 550 m, während der geplante Abstand des Gartencenters, insbesondere der geplanten Freiverkaufsfläche, lediglich 64 m betrage. Auch im Einzelfall sei die Abstandunterschreitung vorliegend nicht vertretbar.

Praxishinweis:

Nicht nur bei abwägenden Planungsentscheidungen sind die Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie über § 50 BImSchG zu berücksichtigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist auch bei gebundenen Entscheidungen, wie beispielsweise der Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, den Vorgaben der Seveso-II-Richtlinie durch eine richtlinienkonforme Handhabung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes Geltung zu verschaffen. Es führt allerdings nicht jede Unterschreitung der Abstandempfehlungen des Leitfadens KAS 18 der Kommission für Anlagensicherheit beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Vielmehr muss in jedem Einzelfall mit sachverständiger Unterstützung geprüft werden, ob in der konkreten Situation gleichwohl ein angemessener Abstand gewahrt bleibt. Hierbei sind im Nahbereich eines Störfallbetriebs die störfallrelevanten Risiken abwägend zu berücksichtigen.

Ansprechpartner:

Bela GehrkenBéla Gehrken
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-84
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inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
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