header bundesverfassungsgericht

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.04.2015 - 1 C 26/14 - entschieden, dass sich weder der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen, als anerkannter Umweltverband noch der Eigentümer eines Grundstück im Plangebiet mit einem Normenkontrollantrag gegen den Braunkohlenplan Tagebau Nochten wenden können. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

Nach Auffassung des 1. Senates des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gilt für den Braunkohlenplan wie für alle anderen Raumordnungspläne, dass die dort getroffenen Festlegungen grundsätzlich nur für öffentliche Stellen verbindlich sind. Der von den Antragstellern begehrte Rechtsschutz gegen das Bergbauvorhaben "Nochten II" ist auch ohne die Möglichkeit eines Normenkontrollantrages gegen den Braunkohlenplan vollumfänglich gewährleistet. Sie können gegen Zulassungsentscheidungen zum Bergbauvorhaben (Betriebspläne) klagen, sobald solche vorliegen. Mit der Klage gegen den - bislang vom Sächsischen Oberbergamt noch nicht genehmigten - Rahmenbetriebsplan könnten die Antragsteller alle gegen die Festlegungen des Braunkohlenplans erhobenene Einwendungen geltend machen. Eines zusätzlichen Rechtsschutzes gegen den Braunkohlenplan bedarf es vor diesem Hintergrund nicht, zumal auch die Genehmigung eines Rahmenbetriebsplans noch keinen Beginn des Bergbauvorhabens ermöglicht.

  

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.