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Zweck  dieses  Gesetzes  ist  es,  zum  Schutz  vor  den  Auswirkungen  des  weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten.

Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem  Übereinkommen  von  Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2  Grad  Celsius  und  möglichst  auf  1,5  Grad  Celsius gegenüber  dem  vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten, sowie das Bekenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem Klimagipfel  der  Vereinten  Nationen  am  23.  September  2019  in  New  York, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen.

Die  Treibhausgasemissionen  werden  im  Vergleich  zum  Jahr  1990  schrittweise gemindert. Bis zum Zieljahr 2030 gilt eine Minderungsquote von mindestens 55 Prozent. Die  Möglichkeit,  die  nationalen  Klimaschutzziele  teilweise  im  Rahmen  von staatenübergreifenden Mechanismen zur Minderung von Treibhausgasemissionen zu erreichen, bleibt unberührt. Sollten  zur  Erfüllung  europäischer  oder  internationaler  Klimaschutzziele  höhere nationale Klimaschutzziele erforderlich werden, so leitet die Bundesregierung die zur Erhöhung  der  Zielwerte notwendigen  Schritte  ein.  Klimaschutzziele können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.

Zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele werden jährliche Minderungsziele  durch  die  Vorgabe  von  Jahresemissionsmengen  für  die  folgenden Sektoren festgelegt: 1. Energiewirtschaft, 2. Industrie, 3. Verkehr, 4. Gebäude, 5. Landwirtschaft, 6. Abfallwirtschaft und Sonstiges. Die Emissionsquellen der einzelnen Sektoren und deren Abgrenzung ergeben sich aus Anlage 1 des Gesetzentwurfes. Die Jahresemissionsmengen für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 richten sich nach Anlage  2. Im  Sektor  Energiewirtschaft  sinken  die  Treibhausgasemissionen zwischen den angegebenen Jahresemissionsmengen möglichst stetig. Für Zeiträume ab  dem  Jahr  2031  werden  die  jährlichen  Minderungsziele  durch  Rechtsverordnung fortgeschrieben. Die Jahresemissionsmengen sind verbindlich, soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt. Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet. Über- oder unterschreiten die Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2021 in einem Sektor die jeweils zulässige Jahresemissionsmenge, so wird die Differenzmenge auf die verbleibenden Jahresemissionsmengen des Sektors bis zum nächsten Zieljahr  gleichmäßig  angerechnet.  Die  Vorgaben  der  Europäischen Klimaschutzverordnung bleiben unberührt.

Für  die  Einhaltung  der  Jahresemissionsmengen  ist  das  aufgrund  seines Geschäftsbereichs  für  einen  Sektor  überwiegend  zuständige  Bundesministerium verantwortlich.  Es  hat  die  Aufgabe,  die  für  die  Einhaltung  erforderlichen  nationalen Maßnahmen  zu  veranlassen. Im Jahr 2025 legt die Bundesregierung für weitere Zeiträume nach dem Jahr 2030 jährlich absinkende Emissionsmengen durch Rechtsverordnung fest.

 

Ihr Ansprechpartner:

alexander beutling gr

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

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