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Das Bundeskabinett hat am 23.06.2021 die überarbeitete Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) beschlossen. Damit werden die Vorgaben für technischen Anlagen verschärft, die immissionsschutzrechtlich genehmigt werden müssen. Zu den rund 50.000 betroffenen Anlagen gehören Abfallbehandlungsanlagen, Fabriken der chemischen Industrie und der Metallerzeugung, Zementwerke sowie große Anlagen der Nahrungsmittelindustrie.

Bislang noch nicht geregelte Anlagen werden neu in die TA Luft aufgenommen, beispielsweise Biogasanlagen, Fabriken zur Pelletherstellung sowie Schredderanlagen. Große Tierhaltungsanlagen müssen künftig Ammoniak und Feinstaub besser aus der Abluft filtern. Erstmals sieht die Verwaltungsvorschrift auch bundesweite Regelungen zum Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner vor störenden Gerüchen vor. Die Neufassung der TA Luft tritt im Herbst 2021 in Kraft. Der Bundesrat hatte der Neufassung bereits mit den heute vom Kabinett bestätigten Maßgaben zugestimmt.

Vor jeder Genehmigung einer technischen Anlage prüfen die zuständigen Behörden, ob sie den Menschen und der Umwelt in ihrer Umgebung schaden könnte. Die TA Luft dient dabei als Grundlage für die nötigen Auflagen und gibt die Prüfung für die zulässigen Emissionen und Immissionen vor: Wie hoch darf in ihrer Umgebung die Luftbelastung durch Ammoniak, Feinstaub oder auch Stickoxiden maximal sein? Welche Schadstoffniederschläge auf Böden sind nicht tolerierbar? Die neue TA Luft bringt dieses Prüfverfahren für die Genehmigung auf den aktuellen Stand der Technik und passt es EU-Standards an.

Einige Anlagen sind erst seit Kurzem genehmigungsbedürftig, zum Beispiel Anlagen zur Herstellung von Holzpellets oder bestimmte Biogasanlagen. Für sie wurden erstmals Anforderungen formuliert. Neu ist auch, dass die TA Luft den Schutz der Anwohner vor Gerüchen bundesweit einheitlich regelt. Auch die Prüfung des Stickstoffniederschlags in der Umgebung einer Anlage wurde neu in die TA Luft aufgenommen. Denn Stickstoffverbindungen können zur Überdüngung und Versauerung von Biotopen führen.

Mit der Neufassung der TA Luft verschärft die Bundesregierung die Emissionsbegrenzungen für technische Anlagen. So müssen zum Beispiel große Tierhaltungsanlagen (Ställe mit mehr als 1.500 Mastschweinen oder mehr als 30.000 Masthähnchen) künftig 70 Prozent der Ammoniak- und Feinstaubemissionen aus der Abluft filtern. Die Technik dafür ist in Deutschland etabliert, in vielen Fällen installiert und wird in einer Reihe von Bundesländern bereits gefordert. Diese Anlagen verursachen hohe Emissionen an Ammoniak, das empfindliche Biotope durch Überdüngung und Versauerung schädigt. Außerdem bildet sich aus Ammoniak Feinstaub, der die menschliche Gesundheit gefährdet. In Deutschland lag der Anteil der Landwirtschaft an der Belastung durch sekundären Feinstaub aus Ammoniak (PM2,5-Wert) je nach Region zwischen 25 und 50 Prozent, unter anderem aus den großen Tierhaltungsbetrieben.

Die neuen Regelungen der TA Luft sowie nötige Maßnahmen zur Erhöhung des Tierwohls stehen nicht im Widerspruch. Die TA Luft sieht ausdrücklich vor, dass Haltungsverfahren, die nachweislich dem Tierwohl dienen, selbst dann eingesetzt werden können, wenn sie zu höheren Emissionen führen. Allerdings sind die Emissionen aus tiergerechten Außenklimaställen in den meisten Fällen geringer als diejenigen aus geschlossenen Ställen ohne Abluftreinigung. Dies ist zum einen darauf zurückzuführen, dass die Temperaturen in Außenklimaställen geringer sind als in geschlossenen Ställen. Zum anderen gibt es in Außenklimaställen unterschiedliche Funktionsbereiche (zum Beispiel zum Ruhen, Fressen, Saufen, Koten). Dadurch wird verhindert, dass die gesamte Oberfläche des Stalls verschmutzt wird.

Die TA Luft ist ein zentrales Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen. Sie richtet sich an die Genehmigungsbehörden für industrielle Anlagen. Die letzte Version galt seit 2002, die heutige Fassung ist eine Anpassung an den fortgeschrittenen Stand der Technik. Viele Änderungen sind EU-Vorgaben, die in nationales Recht umgesetzt werden. Auch für Anlagen, die nicht EU-Recht fallen, wird mit der TA Luft ein neuer Stand der Technik verankert.

Die Neufassung der TA Luft tritt am ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 141/21 des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 23.06.2021

 Ihre Ansprechpartnerin:

Dr Inga Schwertner

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

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