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Ab 1. August 2023 gelten in Deutschland erstmals bundeseinheitliche Rechtsvorschriften für die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe sowie erstmals bundeseinheitliche Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen.

Die sog. Mantelverordnung wurde am 16.07.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Sie umfasst:

  • die Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung,
  • zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und
  • zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung.

Die Arbeiten an der Mantelverordnung dauerten über 16 Jahre. Die Verordnung tritt am 01.08. 2023 in Kraft.

Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe insbesondere in Straßen, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben, Lärm- und Sichtschutzwälle. Mineralische Ersatzbaustoffe im Anwendungsbereich der Verordnung sind u. a. Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.

Ziel der Ersatzbaustoffverordnung ist es, den Eintrag von Schadstoffen durch Sickerwasser in den Boden und das Grundwasser zu begrenzen und Verunreinigungen auszuschließen. Es sollen hiermit die Ziele der Kreislaufwirtschaft gefördert und die Akzeptanz für Ersatzbaustoffe verbessert werden. Von der Einführung der Ersatzbaustoffverordnung betroffen sind insbesondere die metallerzeugenden Industriebetriebe, Abfallverbrennungsanlagen und der Straßen- und Schienenverkehrswegebau.

Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung soll die Verordnung an den aktuellen Stand der Erkenntnisse angepasst werden. Ihr Regelungsbereich wird auf das Auf- oder Einbringen von Materialien unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht ausgedehnt. Damit werden die Anforderungen an die Verwertung von Materialien in Verfüllungen von Abgrabungen und Tagebauen erstmalig bundeseinheitlich festgelegt.

Von der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und der Altlastenverordnung sind aufgrund der dort vorgesehenen Erweiterungen des Regelungsbereichs insbesondere Bauherren und Bauunternehmer in Bezug auf größere Bauvorhaben sowie mit der Verfüllung von Abgrabungen und Tagebauen befasste Unternehmen betroffen.

Ihre Ansprechpartnerin:

Dr Inga Schwertner

Dr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

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