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Mit Wirkung zum 7. Dezember 2016 ist nun 1 ½ Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Seveso-III-Richtlinie (RL 2012/18/EU) in nationales Recht umgesetzt. Geändert sind das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz.

Zu einigen ausgewählten Änderungen im Einzelnen: Die Schutzobjekte werden wortgleich der Seveso-III-Richtlinie entnommen. Benachbarte Schutzobjekte sind nach dem neu eingefügten § 3 Abs. 5d BImSchG ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete. Nicht geklärt ist damit weiterhin die Frage, wann mehrere Wohngebäude ein „dem Wohnen dienendes Gebiet“ darstellen. Selbst dem Streitpunkt, ob das einzelne Wohngebäude oder sogar der bloße Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken, Schutzobjekt im Sinne des Störfallrechts ist, wird durch § 3 Abs. 5d BImSchG nicht die Diskussionsgrundlage entzogen. Die Bauordnungen einiger Länder enthalten allerdings die Regelung, dass die Wohnnutzung eine Größe von 5.000 qm Brutto-Geschossfläche aufweisen muss, um als Schutzobjekt im Sinne des Störfallrechts behandelt zu werden.

Der Begriff des angemessenen Sicherheitsabstandes wird definiert in § 3 Abs. 5c BImSchG. Hiernach ist der angemessene Sicherheitsabstand der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne der Seveso-III-Richtlinie hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln. Klarheit bei der Ermittlung des Abstands wird diese Definition in der Praxis kaum bringen. Dies ist deshalb so relevant, weil die Lage eines Schutzobjektes innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes weitreichende Bedeutung hat.

Eine Änderung erfährt das UVPG mit Aufnahme einer UVP-Pflicht bei Störfallrisiko in § 3d. Ergibt die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls, dass aufgrund der Verwirklichung eines Schutzobjektes innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes, die Möglichkeit besteht, dass ein Störfall eintritt, sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Störfalls vergrößert oder sich die Folgen eines solchen Störfalls verschlimmern können, ist davon auszugehen, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Eine Baugenehmigung, die für ein Vorhaben erteilt wird, das Schutzobjekt im Sinne des Störfallrechts ist und das innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich verwirklicht werden soll, ist durch die Einfügung von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2b Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nunmehr von Umweltverbänden anfechtbar. 

Ansprechpartnerin: 

inga-schwertner klDr. Inga Schwertner
Fachanwältin für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-18
E-Mail: i.schwertner[at]lenz-johlen.de

 

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