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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit Beschluss vom 14. März 2017 (Az:.4 CN 3.16) den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob nationale Vorschriften über die Planerhaltung von Bebauungsplänen den Anforderungen des Unionsrechts genügen.


Die Entscheidung ist in einem Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan ergangen. Dieser schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für vier Windenergieanlagen, die neben einem bestehenden Windpark mit 19 Windenergieanlagen errichtet werden sollen. Der Plan war nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich in einem Punkt zu beanstanden: Die Gemeinde hatte die Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Plans beteiligt, die Bekanntmachung über die Auslegung des Planentwurfs genügte aber den gesetzlichen Anforderungen nicht. Es fehlten hinreichende Angaben, welche umweltbezogenen Informationen bei der Gemeinde verfügbar waren. Nach nationalem Recht wäre dieser Verfahrensfehler nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil er trotz entsprechender Belehrung nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde gerügt worden war. Damit wäre der Normenkontrollantrag abzulehnen gewesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch Klärungsbedarf gesehen, ob § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB in diesem Fall mit der UVP-Richtlinie vereinbar ist. Der Bebauungsplan soll die Zulässigkeit eines Vorhabens begründen, das einer Pflicht zur Durchführung einer Vorprüfung zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt. In einem solchen Fall wird die UVP als Umweltprüfung nach dem BauGB durchgeführt. Eine Vorprüfung entfällt. Im damit eröffneten Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie verlangt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL einen Zugang zu einem Gericht (oder einer anderen Stelle), um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit eines Hoheitsaktes anzufechten. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 Rn. 76 f.) beschränkt Art. 11 Abs. 1 UVP-RL aber nicht die Gründe, die mit einem Rechtsbehelf geltend gemacht werden können. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für denkbar, in § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine mit Art. 11 Abs. 1 UVP-RL unvereinbare Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle zu sehen. Es hat daher den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens um Klärung gebeten.

Die Vorlagefrage lautet wie folgt:
Ist Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) so auszulegen, dass die Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, die einen Rechtsverstoß bei der Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans durch eine gemeindliche Satzung für unbeachtlich erklärt, wenn dieser Verstoß trotz entsprechender Belehrung nicht binnen eines Jahres nach der Bekanntgabe des Plans gegenüber der Gemeinde gerügt worden ist und für den Bebauungsplan die Bestimmungen der UVP-Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit gelten?
 
Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2017
 

Ansprechpartner: 

alexander beutling grDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

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