Gerade im Zusammenhang mit der Planung von Windkraftanlagen tritt häufig die Problematik der Kumulation von Umweltauswirkungen von geplanten und weiteren entweder ebenfalls noch in der Planung befindlichen oder bestehenden Windkraftanlagen auf. Jüngst zeigte dies wieder eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2017 – 8 B 709/17.
 
Wenn geplante Anlagen in räumlicher Nähe zu anderen in Planung befindlichen oder bestehenden Anlagen errichtet werden sollen, können diese Anlagen zusammen rechtlich als kumulierende Vorhaben einzuordnen sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vorhabenträger identisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Einwirkungsbereich der geplanten Windenergieanlagen mit dem Einwirkungsbereich der anderen Anlagen überschneidet. Ausreichend ist hierfür schon das Vorhandensein einzelner Immissionspunkte, an denen sich beispielsweise die Lärmimmissionen summieren.

Die Folge ist nicht nur, dass durch die Kumulation der Umweltauswirkungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst werden kann, sondern auch, dass der Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich auf die Umweltauswirkungen der Bestandsanlagen bzw. der anderen geplanten Anlagen zu erweitern ist. Geschieht dies nicht, ist der Bestand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, insbesondere wegen der weiten Rechtsschutzmöglichkeiten nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz, in Gefahr.
So hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in diesem Verfahren die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Genehmigung von vier Windenergieanlagen wiederhergestellt. Die geplanten vier Windkraftanlagen sollten östlich von acht bestehenden Anlagen errichtet werden. Der kürzeste Abstand zwischen den bestehenden und den geplanten Windenergieanlagen betrug ca. 320 m. Das Gericht erachtete die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung als fehlerhaft, weil lediglich die Umweltauswirkungen der vier geplanten Anlagen, nicht aber die kumulativen Umweltauswirkungen auch der bestehenden acht Anlagen untersucht worden waren.
Dieses Beispiel verdeutlicht die Notwendigkeit bei der Planung von Windenergieanlagen auch die Einwirkungsbereiche von bestehenden oder anderen geplanten Windenergieanlagen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls bei der Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen.

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Biesenack Ines Ines Biesenack
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