header bundesverfassungsgericht
Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 17.04.2018 beschlossen, den LEP NRW, der erst 2017 in Kraft getreten ist, zu ändern. Die geplanten Änderungen betreffen u.a. die Windenergienutzung im Land NRW. Eine Abstandsregelung, dies sich bereits im Koalitionsvertrag findet und zwischenzeitlich vom Tisch zu sein schien, soll nunmehr als Grundsatz der Raumordnung in  Ziff. 10.2-3 des LEP NRW aufgenommen werden. Danach soll bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen zu Allgemeinen Siedlungsbereichen und zu Wohnbauflächen den örtlichen Verhältnissen angemessen ein planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Hierbei ist ein Abstand von 1.500 m zu allgemeinen und reinen Wohngebieten vorzusehen. Dies gilt nicht für den Ersatz von Altanlagen (Repowering).
 
Bedeutsam ist, dass die geplante landesplanerische Festlegung zu Vorsorgeabständen als „Grundsatz“ der Raumordnung in den LEP NRW aufgenommen werden soll. Grundsätze der Raumordnung sind Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG). Es handelt sich also nicht um eine Festlegung als Ziel der Raumordnung, welches für nachgeordnete Planungsebenen verbindlich wäre, sondern einen in die Abwägung einzustellenden Plansatz. Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB für die kommunale Bauleitplanung, die an Ziele der Raumordnung anknüpft, wird hierdurch nicht ausgelöst.

Kommunen werden sich mit diesem künftigen Grundsatz der Landesplanung im Rahmen ihrer städtebaulichen Abwägung auseinandersetzen müssen, können die landesplanerischen Aussagen aber mit entsprechender städtebaulicher Begründung auch überwinden. Entsprechend führt die Landesregierung erläuternd zu dem geplanten Grundsatz 10.2-3 aus, ein Abstand von 1.500 m sei einzuhalten, soweit die örtlichen Verhältnisse dies ermöglichen. Es wird daher im Einzelfall maßgeblich auf die örtlichen Verhältnisse des jeweiligen Plangebiets ankommen, insbesondere auf das der Windenergienutzung in dem jeweiligen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung stehende Potential und die Frage, ob der im Außenbereich privilegierten Windenergienutzung auch bei durchaus üppig bemessenen Vorsorgeabständen zu  Wohnbauflächen noch, wie von der Rechtsprechung gefordert, substantiell Raum geschaffen wird.
 
Die geplanten Änderungen des LEP NRW werden in der Zeit vom 07. Mai bi zum 15. Juli 2018 öffentlich ausgelegt. Die Öffentlichkeit hat die Möglichkeit, innerhalb der Auslegungsfrist hierzu Stellung zu nehmen.
 
Ansprechpartner: 
felix pauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

 

 

 

Back to top

Wir setzen für die technisch fehlerfreie Funktion der Website einen "Session-Cookie" sowie einen Cookie zur Sprachwahlsteuerung ein. Diese gewährleisten die Funktionsweise unserer Webdienste. Mit der Nutzung unserer Internetseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies verwenden. Weitere Cookie-Funktionen (z. B. für Statistiken und Marketingzwecke) werden nicht genutzt.