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 – Zugleich Anmerkung zu BVerwG, Urt. v. 28.9.2016 – 7 C 18.15 –

Aufsatz von Dr. Felix Pauli und Dr. Daniel Wörheide in der Zeitschrift Natur und Recht (NuR), Mai 2018, S. 302 - 312)

Das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 S. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dient dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit bei der Zulassung von Vorhaben im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BauGB ist ein Einvernehmen auch dann herzustellen, wenn über die Zulassung in einem anderen Verfahren als dem Baugenehmigungsverfahren entschieden wird. Hiervon ausgenommen sind nach § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB Vorhaben, die der Bergaufsicht unterliegen. Daraus wurde bislang vielfach abgeleitet, dass das Einvernehmen der Standortgemeinde bei Vorhaben, die dem Bergrecht unterfallen, entbehrlich ist. Einem solchen Verständnis von § 36 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BauGB ist das BVerwG nun entgegentreten. Der Beitrag beleuchtet die Fragen, die sich daraus für das bergrechtliche Betriebsplanverfahren sowie für ggf. parallel durchzuführende weitere Verfahren wie das bauordnungs- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ergeben.
Ansprechpartner: 
felix pauliDr. Felix Pauli
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-54
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

Dr. Daniel Wörheide  grDr. Daniel Wörheide
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-73
E-Mail: d.woerheide[at]lenz-johlen.de

 

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