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Mit dem Runderlass „Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung NRW (kommunale Vergabegrundsätze)“ vom 28.08.2018 wurden die Kommunalen Vergabegrundsätze vorzeitig um fünf Jahre verlängert und zudem ergänzt. Der Runderlass ist am 15.09.2018 in Kraft getreten und in seiner Geltung bis zum 31.12.2024 befristet (vgl. MBl.NRW.2018 Nr. 22 vom 11.09.2018, Seite 497). Damit sind die eigentlich noch bis zum 31.12.2018 befristet geltenden Kommunalen Vergabegrundsätze gemäß dem Runderlass vom 26.11.2013 obsolet.
Während für Liefer- und Dienstleistungen die Anwendung der VOL/A bislang nur empfohlen wurde, besteht nunmehr eine „Soll“-Pflicht zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Eine solche Anwendungspflicht war bislang nur für Bauvergaben vorgesehen, hier hat sich nichts geändert, so dass auch weiterhin die VOB/A anzuwenden ist. Abweichungen sind in beiden Bereichen nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Damit ist erstmalig auch für Planungsleistungen unterhalb der Schwellenwerte eine eindeutige Aussage getroffen. Architekten und Ingenieure müssen künftig nach den für diese Auftragsart besonders geregelten Vorschriften der UVgO beauftragt werden. Dabei muss in jedem Fall ein Wettbewerb gewährleistet werden.

Die auch schon bisher gültigen Wertgrenzen für Bauleistungen (Freihändige Vergaben bis 100.000,00 € und Beschränkte Ausschreibungen bis 1 Mio. €) sowie für Liefer- und Dienstleistungen (Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen bis zu 100.000,00 €) behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Ein Direktauftrag ist bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 5.000,00 € netto möglich.

Besonderheiten sind für Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Abs. 1 GWB geregelt. Bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 250.000,00 € darf die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb ohne Begründung ausgewählt werden.

Ferner darf unterhalb von 25.000,00 € netto eine Beschränkte Ausschreibung oder Verhandlungsvergabe (jeweils ohne Teilnahmewettbewerb) mittels E-Mail abgewickelt werden. § 7 Abs. 4, §§ 39 und 40 UVgO und §§ 11a und 14 VOB/A sind in diesem Fall ausdrücklich nicht anzuwenden, so dass eine praktikable und rechtssichere Umsetzung möglich wird.

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