AKTUELLES
Beiträge aus allen Kompetenzfeldern
Lesen Sie unseren aktuellen Newsletter Bau und Immobilien 2018 mit Beiträgen unserer Fachawälte zu aktuellen Gsetzesänderungen und Entscheidungen zum Thema Bau und Immobilien.
Im Jahr 1995 hat die Stadt Köln auf die Ausübung ihres gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) in ihrem Stadtgebiet verzichtet. Nunmehr hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, dass dieser Verzicht zum 01.02.2018 widerrufen wird. Die Stadt Köln kann somit wieder im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob sie im Falle eines Grundstückkaufvertrages von ihrem gemeindlichen Vorkaufsrecht Gebrauch macht.
Das Bundesverwaltungsgericht sowie das Oberverwaltungsgericht Münster haben die Rechtsprechung zu der Frage fortgeschrieben, wann ein Einzelhandelsvorhaben zu schädlichen Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB führt.
Reform des Bauvertragsrechts zum 01.01.2018
Inzwischen ist das neue Bauvertragsrecht in der Praxis angekommen. Die Regelungen gelten für Verträge, die nach dem 1.1.2018 abgeschlossen werden. Die Gesetzesreform bringt wesentliche Neuerungen mit sich, die es gilt, sowohl in der Vertragsgestaltung, wie auch in der Vertragsabwicklung zu beachten.