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Unter dem Titel „Neue Entwicklungen des Fachplanungsrechts“ fand die Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht NRW am 20.05.2022 erneut als Online-Tagung statt. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht, Herr Dr. Michael Oerder, Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, begrüßte die rund 100 Teilnehmer vor ihren Bildschirmen.

Neben einer Vorstellung der fünf Referenten wies Herr Dr. Oerder unter anderem auf die bevorstehende Mitgliederversammlung hin.

Mit dem Thema „Infrastrukturvorhaben zwischen Raumordnung, Bauleitplanung und Fachplanung“ eröffnete Herr Dr. Markus Deutsch, Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, die Tagung. Nach einer Einführung in die Linienbestimmung, die Bundesfachplanung und die Planfeststellung zeigte Herr Dr. Deutsch die Konfliktkonstellationen (Rechtsanwendungskonflikt, Verbindlichkeitskonflikt und Konfliktreihenfolge) auf. Der Vortrag befasste sich insbesondere mit der Bindungswirkung an die vorhergehende und die nachfolgende Landes- und Ortsplanung. Insoweit wurden vor allem die §§ 4, 5 ROG, §§ 7, 38 BauGB und §§ 5, 15 NABEG thematisiert. Der Vortrag schloss mit Ausführungen zu den Verwerfungskompetenzen. Die daran anknüpfende Diskussion bezog sich unter anderem auf das Verhältnis Planfeststellungsbeschluss und nachfolgende Raumordnung.

Im Anschluss daran referierte Herr Prof. Dr. Norbert Kämper, Taylor Wessing Partnerschaftsgesellschaft mbB, zu „Fachplanung in Deutschland - Geht das auch schneller?“. Hierbei zeigte Herr Prof. Dr. Kämper auf, an welchen (rechtlichen) Stellschrauben gedreht werden könne, um einen Beschleunigungseffekt zu erzielen. Neben den Gesetzesinitiativen in der 20. Wahlperiode, u.a. dem sog. Osterpaket, der Vorbereitung und dem Ablauf des Planaufstellungsverfahrens wurden materiell-rechtliche Planungshemmnisse aufzeigt. Insoweit befasste sich der Vortrag insbesondere mit dem Artenschutz, der Wasserrahmen-RL 2000/60/EG und der Berücksichtigung des Klimaschutzes nach dem § 13 KSG. Diskutiert wurde unter anderem über unionsrechtliche materielle Vorgaben („zwingende Verbote“), den Verzicht auf den Erörterungstermin zur Beschleunigung des Verfahrens und das LNG-Beschleunigungsgesetz, BT-Drs. 20/1742, vom 10.05.2022.

Nach der Mittagspause stellte Herr Prof. Dr. Christoph Külpmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht, die „Neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zum Fachplanungsrecht“ vor. Der Vortrag bezog sich einleitend auf den Planfeststellungsbeschluss als „Superverwaltungsakt“, den Rechtsschutz von Enteignungsbetroffenen, Umweltvereinigungen, Gemeinden und Drittbetroffenen sowie die 10-Wochen-Frist und den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Anschließend wurde der Vorhabenbegriff, Folgemaßnahmen nach § 75 VwVfG sowie die gemeinsame Planfeststellung nach § 78 VwVfG erörtert. Ein besonderes Augenmerk lag ferner auf der doppelten Rechtskraft. Die an den Vortrag anschließende Diskussion problematisierte vor allem praktische Probleme bei der Dauer der Aktenübersendung und dem Einhalten der 10-Wochen-Frist.

Es folgte ein Vortrag von Herrn Peter Franke, Vizepräsident der Bundesnetzagentur a.D., zu „Raum- und fachplanerische Instrumente zur Umsetzung der Energiewende“. Zu Beginn stellte Herr Franke insbesondere das sog. Osterpaket und das sog. Sommerpaket vor. Sodann folgten Ausführungen zu der Raumbeanspruchung durch die Energiewende, da sowohl Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien als auch Anlagen zum Transport des erzeugten Stroms erforderlich sind. Daran schloss sich die Planung des Ausbaus der Übertragungsnetze sowie die Neuordnung des Stromnetzausbaus 2011 (Bedarfsplanung und NABEG) an. Diskutiert wurde insbesondere über die Konzentrationszonenplanung und die Ausweisung von Vorrang- und Eignungsgebieten.

Zum Abschluss referierte Herr Prof. Dr. Martin Kment, Universitätsprofessor an der Universität Augsburg, zu dem „Rechtsschutz gegen die Bundesfachplanung“. Gesetzlicher Ausgangspunkt ist § 15 Abs. 3 NABEG. Anlass der Untersuchung und seines Vortrages war insbesondere der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.03.2021 – 4 VR 2/20. Der Vortrag befasste sich sowohl mit dem unmittelbaren als auch mit dem mittelbaren Rechtschutz. Ein besonderer Schwerpunkt lag vor allem auf § 15 Abs. 3 NABEG vor dem Hintergrund der tangierten verfassungsrechtlichen Rechtspositionen (Art. 19 Abs. 4, 15, 28 GG), dem Unionsrecht und dem Völkerrecht (Art. 9 Abs. 2, 3 Aarhus-Konvention). Im Rahmen der Diskussionsrunde wurden insbesondere Fragen zu dem Rechtsschutz gegen Teilabschnitte sowie bedingte Konzentrationsflächen beantwortet.

Informationen zu den weiteren Veranstaltungen finden Sie auf der Website der Arbeitsgemeinschaft Verwaltungsrecht.

Ihr Ansprechpartner:

michael oerder gr

Dr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW im Deutschen AnwaltVerein
Telefon: 0221-973002-73
E-Mail: m.oerder[at]lenz-johlen.de

 

Verfasser dieses Beitrags:

Lenz Johlen Kanzlei Dr Jan Moritz Schanze

Dr. Jan-Moritz Schanze
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-73
E-Mail: j.m.schanze[at]lenz-johlen.de

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