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Reform der HOAI am 18.08.2009 in Kraft getreten Am 18.08.2009 ist die neue HOAI in Kraft getreten. Für Verträge, die vor dem 18.08.2009 geschlossen worden sind, verbleibt es bei der bisherigen HOAI. Ab dem 18.08.2009 geschlossene Verträge unterfallen dem Anwendungsbereich der neuen Verordnung. Nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers stellt die neue HOAI eine vereinfachte und transparente Regelung dar. Ob dies in allen Punkten erreicht wurde, darf bezweifelt werden, denn in vielen Fällen ist es nicht wirklich zu einer Straffung gekommen, sondern der Verordnungsgeber hat lediglich eine Vielzahl bisheriger Regelungen in die 14 Anlagen der neuen
HOAI ausgegliedert.


Zu begrüßen ist, dass die bisher sehr aufwendige Honorarermittlung dadurch vereinfacht wird, dass hier nicht mehr zwischen drei Kostenermittlungsarten zu differenzieren ist. Vielmehr ist für die Honorarermittlung bei der Objektplanung und bei der Fachplanung nur noch die Kostenberechnung, hilfsweise die Kostenschätzung einschlägig und zwar für alle Leistungsphasen. Gemäß dem neuen § 7 Abs. 1 HOAI bleibt es im Übrigen grundsätzlich aber bei dem Mindest- und Höchstsatzsystem, d.h. in dem durch die Honorartabellen vorgegebenen Rahmen dürfen nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers die Mindestsätze grundsätzlich nicht unterschritten und die Höchstsätze im Regelfall auch nicht überschritten werden. Ggf. abweichende Regelungen sind – soweit überhaupt zulässig – schriftlich bei Auftragserteilung zu treffen. Die preisrechtliche Festlegung von Stundensätzen wurde abgeschafft. Beim Bauen im Bestand soll künftig die vorhandene Bausubstanz nicht mehr im Rahmen der anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen sein. Stattdessen kann ein Umbauzuschlag von bis zu 80 % vereinbart werden. Die in den Honorartabellen vorgesehenen Honorare für Architekten und Ingenieure wurden jeweils um 10 % angehoben.


Thomas Elsner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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