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Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.02.2009 Wegen rechtswidriger Ablehnung einer Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes hat die Stadt Dortmund nach einem durch 2 Instanzen geführten Rechtsstreit an den Investor Schadensersatz in Höhe von über 2,5 Mio. Euro zahlen müssen.


Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 18.01.2008 (Az.: 8 0 168/06) die Stadt zum Schadensersatz verurteilt, weil der Bauvorbescheid spätestens nach 3-monatiger Bearbeitungszeit hätte erteilt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt gab es die von der Stadt erst später erlassene Veränderungssperre noch nicht. Zwar hätte die Stadt die Veränderungssperre schon früher erlassen und so das Bauvorhaben auf rechtlich nicht zu beanstandende Weise noch verhindern können. Wenn aber die Stadt von den zur Verfügung stehenden Verhinderungsmöglichkeiten keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch macht, fällt dies allein in ihren Risikobereich und schließt ihre Haftung nicht aus.


In dem von der Stadt Dortmund angestrengten Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Hamm die Auffassung des Landgerichts bestätigt und erklärt, dass die Stadt im Wege des Schadensersatzes den geschädigten Investor so zu stellen hat, als wenn dessen Bauvoranfrage positiv beschieden worden wäre. In einem von beiden Parteien akzeptierten Vergleichsvorschlag hat das Oberlandesgericht den zu ersetzenden Schaden – entgangene Mieteinnahmen bei 15-jähriger Mietzeit und zusätzlich angefallene Finanzierungskosten – mit über 2,5 Mio. Euro angesetzt.


Gleiches gilt nach einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10.02.2009 (Az.: 1 0 179/08, nicht rechtskräftig), wenn eine Zurückstellung nach § 15 BauGB nicht bzw. nicht innerhalb der angemessenen Bearbeitungsfrist (im Regelfall 3 Monate ab Antragseingang) erfolgt. Auch in diesem Verfahren hatte die beklagte Stadt den sog. Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens erhoben und die Verspätung der Zurückstellung damit entschuldigt, dass die Akte bei ihr im Behördengang „außer Kontrolle geraten“ sei. Diesen Einwand hat das Landgericht Duisburg nicht durchgreifen lassen, weil für die Stadt keine Verpflichtung bestand, die Entscheidung über die Bauvoranfrage durch förmlichen Bescheid zurückzustellen. Vielmehr stand es im Ermessen der Stadt, ob sie von der Zurückstellungsmöglichkeit Gebrauch machte oder nicht. Wird dieses Ermessen nicht bzw. nicht rechtzeitig ausgeübt, spielen die Gründe, an denen dies gelegen haben mag, für die Haftung gegenüber dem Antragsteller keine Rolle.


Dr. Franz-Josef Pauli
Rechtsanwalt

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