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Beschluss des Hess. VGH vom 29.09.2009 Will eine Gemeinde einen Bauleitplan aufstellen, kann sie diese Planungsabsicht dadurch sichern, dass sie Bauvorhaben, die mit dieser Planung kollidieren, für die Dauer von einem Jahr zurückstellen oder auf der Grundlage einer auf maximal vier Jahre befristeten Veränderungssperre ablehnen lässt. Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung, dass die Gemeinde mit ihrer Planung ein bereits hinreichend konkretisiertes positives Planungsziel verfolgt. Will die Gemeinde eigentlich gar nicht positiv planen, sondern nur das ihr nicht genehme Vorhaben verhindern, sind Zurückstellung und Veränderungssperre unzulässig.


Wenn in einer Gemeinde Windkraftanlagen errichtet werden sollen, führt dies häufig zu Widerständen in der Bevölkerung, die wiederum die Gemeindevertreter veranlassen, planungsrechtliche Schritte zur Verhinderung der Ansiedlung zu ergreifen. Häufig fehlt es dabei an einem positiven Planungskonzept, weil dieses im Hinblick auf notwendige Untersuchungen der Windeignung und der Umweltrelevanz sehr teuer ist und nur sehr aufwendig erstellt werden kann. Gleichwohl haben sich die Gerichte in der Vergangenheit schwer getan, eine unzulässige und damit unwirksame Verhinderungsplanung anzunehmen. In seinem Beschluss vom 29.09.2009 hat der Hess. VGH ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 05.09.2008 (8 E 1331/06) bestätigt, mit dem die Genehmigungsbehörde zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für insgesamt 5 Windkraftanlagen verurteilt wurde. Die Gemeinde hatte 2 Jahre nach Inkraftsetzen der Veränderungssperre und unter dem Hintergrund eines inzwischen anhängigen Prozesses überhaupt erst mit der Planung begonnen. Auch ergab sich aus den Verwaltungsvorgängen der Gemeinde, dass es den Politikern nicht um die Erstellung eines Planungskonzeptes, sondern ausschließlich um Verhinderung der beantragten Anlagen gegangen sei. Schließlich habe die Gemeinde mit der Planung nach eigenen Angaben das Ziel verfolgt, im Gemeindegebiet die zulässige Narbenhöhe der Anlagen auf maximal 50 m zu beschränken. Nach einem vom Gericht hierzu eingeholten Windertragsgutachten könnten Windkraftanlagen in der Gemeinde mit dieser Narbenhöhe wirtschaftlich nicht betrieben werden.


Der Hess. VGH hat den Antrag der betroffenen Gemeinde, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen, abgelehnt. Das Urteil ist rechtskräftig. Es steht zu erwarten, dass die Entscheidung Vorbildwirkung für andere noch anhängige Verfahren haben wird. Auf die betroffenen Gemeinden können damit erhebliche Schadenersatzansprüche zukommen.


Dr. Michael Oerder
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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