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Erste Entscheidungen zu § 9 Abs. 2a BauGB Über § 9 Abs. 2 a BauGB kann eine Gemeinde in einem vereinfachten Bebauungsplanverfahren gem. § 13 BauGB einen einfachen Bebauungsplan aufstellen und Bestimmungen zur Zulässigkeit und Unzulässigkeit u.a. bestimmter Einzelhandelsnutzungen treffen. Damit ist es der Gemeinde möglich, sehr kurzfristig auf Einzelhandelsansiedlungsvorhaben zu reagieren und diese ggf. zu verhindern. Ein derartiger Bebauungsplan kann auf Grund der Verfahrenserleichterungen in sehr kurzer Zeit aufgestellt werden. Der Bebauungsplan kann sich in der Bestimmung erschöpfen, dass Einzelhandel insgesamt oder bestimmte Unterarten von Einzelhandelsnutzungen, also Einzelhandelsbetriebe mit bestimmten Sortimenten ausgeschlossen werden (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 02.09.2009 – 8 A 11057/08.OVG). Allerdings enthebt diese Möglichkeit die Gemeinde nicht von der Verpflichtung, die allgemeinen planungsrechtlichen Grundsätze, wie die besondere städtebauliche Rechtfertigung der Festsetzung und der Plangebietsabgrenzung zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 01.07.2009 – 10 A 2350/07). Kommunalen Einzelhandelskonzepten kommt bei dieser Steuerung, anders als im Anwendungsbereich des § 34 BauGB, grundlegende Bedeutung zu, aus ihnen kann sich für das gesamte Stadtgebiet die städtebauliche Rechtfertigung der Planung ergeben (BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 4 C 21.07). Die rechtliche Überprüfung derartiger Bebauungspläne und die Durchsetzung des Baurechtes muss also die jeweilige kommunale Einzelhandelskonzeption einbeziehen.


Dr. Thomas Lüttgau
Fachanwalt für Verwaltung

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