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BVerwG: Keine Verletzung kommunaler Planungshoheit Das BVerwG hat in mehreren Entscheidungen vom 05.11.2009 (4 C 1.09, 4 C 2.09 und 4 C 3.09) entschieden, dass sich die Städte Limburg, Koblenz und Dietz nicht mit Erfolg gegen den Zielabweichungsbescheid für das FOC Montabaur zur Wehr setzen können. Eine auf Aufhebung des Zielabweichungsbescheides gerichtete Klage ist unzulässig.
Das Beklagte Land Rheinland-Pfalz hatte in einem Zielabweichungsbescheid im Rahmen der Bauleitplanung zur Errichtung eines FOC im Bereich des ICE-Bahnhofs Montabaur entschieden, dass eine Abweichung vom landes- und regionalplanerischen Integrationsgebot zuzulassen ist. Gegen diesen Zielabweichungsbescheid richtete sich die Klage der zentralen Orte im Umkreis der Stadt Montabaur. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Rheinland-Pfalz hatte in Zwischenurteilen festgestellt, dass die Klagen zulässig seien, weil der Bescheid in verbindlicher Wirkung regele, dass unter den genannten Maßgaben keine Zielabweichung vom drittschützenden Beeinträchtigungsverbot erforderlich sei. Diese Urteile hat das BVerwG aufgehoben. Der Zielabweichungsbescheid treffe eine verbindliche Regelung nur, soweit er eine Abweichung von dem Integrationsgebot zulasse, das Integrationsgebot vermittele den Klägerinnen aber keine subjektive Rechtsposition.

Dr. Thomas Lüttgau
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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