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OVG Koblenz lässt Erweiterung zu

Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 18.12.2009 (Az.: 8 B 11205/09.OVG) die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscountermarktes von 825 m² auf 1.010 m² Verkaufsfläche, sowie zur Erweiterung der Geschossfläche von 1.320 m² auf 1.750 m² in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bestätigt. Nach Auffassung des OVG ist die Erweiterung selbst dann zulässig, wenn die Filiale in einem faktischen Mischgebiet liegt, da in diesem Fall die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO (Überschreiten von 1.200 m² Geschossfläche) widerlegt worden sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Lebensmitteldiscounter sich in einer integrierten Lage befindet, die eine fußläufige und damit wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung ermöglicht und Teil eines Versorgungsbereiches ist. Durch die eingeholten Gutachten sei zudem belegt, dass es durch die Erweiterung weder zu nennenswerten Umsatzverteilungen zu Lasten der vorhandenen Nahversorgungsstrukturen in der Gemeinde, noch zu Lasten der Versorgungsbereiche benachbarter zentraler Orte kommen werde. Die Entscheidung setzt neue Maßstäbe für die Anwendung bzw. für die Widerlegung der Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 S. 3 BauNVO nur bei Geltendmachung einer atypischen Fallgestaltung widerlegt werden, die in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht bestehen kann. Da betriebliche Besonderheiten in diesem Sinne bei einem Lebensmitteldiscounter nicht angenommen werden können, kann die Vermutungsregelung bei diesen nur bei einer besonderen (atypischen) städtebaulichen Situation angenommen werden. Eine derartige Situation nimmt das Oberverwaltungsgericht Koblenz aufgrund der o. g. Standortbedingungen an, soweit eine Auswirkungsanalyse bestätigt, dass die Schutzgüter im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nicht beeinträchtigt werden. Diese Möglichkeit – bei jedoch anderen Rahmenbedingungen - hatte das Bundesverwaltungsgericht bisher nur im Beschluss vom 22.07.2004 (Az.: 4 B 29/04) angedeutet. Diese Entscheidung ist für den Einzelhandel mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten eine extrem günstige Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung, da sie den Betrieb von Einzelhandelsbetrieben mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche und mehr als 1.200 qm Geschossfläche auch außerhalb von Kern- und Sondergebieten ermöglicht.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Dr. Markus Johlen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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