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Voraussetzungen, unter denen die Gemeinde diese auch drastisch reduzieren kann

Mit Urteil vom 20.05.2010 (4 C 7/09) hat das Bundesverwaltungsgericht die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) einer Gemeinde gebilligt, welche die Reduzierung der im geltenden FNP dargestellten Konzentrationszonen für die Windenergienutzung von ursprünglich ca. 500 ha auf nur noch 35 ha zum Inhalt hatte. Der Senat sah im entschiedenen Fall die städtebauliche Erforderlichkeit der Änderung des FNP als gegeben, weil das Ziel, in dem verbleibenden Vorranggebiet die Windenergienutzung zu ermöglichen, dem Planungswillen der Gemeinde entspreche. Allein der Umstand, dass die ursprünglich dargestellten Vorrangflächen durch die Änderungsplanung deutlich eingeschränkt werden, nehme der Planung nicht ihre positive Zielsetzung. Auch sei die Planung vollzugsfähig, denn das verbleibende Vorranggebiet biete Raum für den technisch und wirtschaftlich sinnvollen Betrieb von 4 Windenergieanlagen. Auch verstoße die Planung nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. So führe die Reduzierung mehrerer und größerer Konzentrationszonen auf eine einzelne Konzentrationszone mit geringeren Ausmaßen nicht zwingend zu einer Verhinderungsplanung. Allerdings stehe die Gemeinde in diesem Falle unter einem besonderen Rechtfertigungszwang, um die mit der Änderung des FNP zu Lasten der Eigentümer der nunmehr in die Ausschlusszone fallenden Grundstücke verbundenen Nachteile zu begründen. Der Senat bestätigt seine ständige Rechtsprechung, wonach sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt, und lehnt es damit ab, allein die erhebliche Reduzierung der Konzentrationsflächen als Grund für eine Verhinderungsplanung anzuführen. So könne sich die Gemeinde darauf beschränken, ein einziges Konzentrationsgebiet auszuweisen, solange der Windenergie noch substanziell Raum geschaffen werde. Ob dies der Fall ist, sei stets anhand einer Würdigung der örtlichen Gegebenheiten wertend zu betrachten.

Hiernach kann die derzeit bei vielen Städten und Gemeinden anstehende Überplanung der bereits im FNP dargestellten Konzentrationszonen für Windenergieanlagen auch zu einer deutlichen Verkleinerung dieser Flächen führen. Dabei ist im besonderen Maße auf die Einhaltung der Vorgaben des Abwägungsgebotes zu achten. Auch spielen in der Praxis häufig Fragen des Planungsschadensrechts eine Rolle, wenn für Flächen, die bislang innerhalb einer Konzentrationszone lagen, zukünftig eine Ausschlusswirkung beabsichtigt ist.

Dr. Felix Pauli

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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