header bundesverfassungsgericht
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010

Die Klagen mehrerer Anwohner gegen den Neubau der Bundesautobahn A 281 zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße in Bremen hatten vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig überwiegend Erfolg (Az.: BVerwG 9 A 13.09; BVerwG 9 A 14.09).

Das rund 1,6 km lange Neubauvorhaben soll die bereits hergestellten Abschnitte 3/1 und 2/1 der A 281 im Stadtgebiet von Bremen mit dem Autobahnzubringer Arsten zur Bundesautobahn A1 verbinden. Über eine so genannte Querspange soll im Bereich des Anschlusses an den Autobahnzubringer der Nord-Süd-Verkehr auf die Kattenturmer Heerstraße geführt werden. Das Vorhaben ist Teil der geplanten Eckverbindung zwischen der nordöstlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahn A 27 und der südwestlich der Stadt Bremen verlaufenden Bundesautobahn A1.

Im Mittelpunkt der nunmehr entschiedenen Klageverfahren standen Fragen der Trassenwahl, der Erforderlichkeit der Querspange und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Wohngrundstücken.

Das BVerwG hat bei der Trassenwahl einen Rechtsverstoß darin gesehen, dass die gewählte Linienführung nicht mehr als Fortentwicklung der im geltenden Flächennutzungsplan der Stadtgemeinde Bremen für diesen Bereich festgelegten Grundkonzeption angesehen werden könne. Von der dort vorgesehenen Trassenführung weiche der Planfeststellungsbeschluss räumlich und konzeptionell ab, indem er die Autobahn über die gesamte Länge des Abschnitts nach Süden in die dort ausgewiesene gewerbliche Baufläche verlege und die Nord-Süd-Anbindung östlich des Flughafens durch eine Querspange zur Kattenturmer Heerstraße vornehme.

Der Verstoß gegen die Anpassungspflicht an den Flächennutzungsplan hat nach Ansicht des BVerwG auch materiellrechtlich die Variantenauswahl infiziert. Hätte die Beklagte erkannt, dass sie an den Flächennutzungsplan gebunden war, hätte sie die Südvariante bereits bei einer Grobanalyse ausscheiden müssen. Ein weiterer Fehler des Planfeststellungsbeschlusses liege darin, dass er die nach Erstellung der maßgeblichen Verkehrsuntersuchung veränderte Anschlussoption an den 5. Bauabschnitt der Autobahn (Untertunnelung des Flughafens und möglicher Rückbau der Querspange) nicht in die Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange einbezogen habe. Auch bei der Frage, ob die Querspange zur Entlastung des Knotenpunkts Neuenlander Straße/Kattenturmer Heerstraße erforderlich sei, weise der Planfeststellungsbeschluss Ermittlungs- und Bewertungsdefizite auf.

Das Gericht hat den Planfeststellungsbeschluss nicht aufgehoben und lediglich dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festgestellt. Denn es sei nicht auszuschließen, dass die Abwägungsmängel z. B. durch eine Änderung des Flächennutzungsplans und weitere Verkehrs- und Lärmuntersuchungen in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten.

Weitere Klagen sind derzeit gegen den Abschnitt Weserquerung in Form eines Einschwimm- und Absenktunnels anhängig. Die Kanzlei Lenz und Johlen vertritt sechs Anwohner, davon drei Hauseigentümer, die von der Enteignung und vom Abriss ihrer Wohnhäuser betroffen sind.

Dr. Alexander Beutling

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.