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Urteil des Landgerichts Bonn vom 9.11.2011

Das Landgericht Bonn hatte über die Haftung der Stadt Bonn gegenüber dem Eigentümer des ehemaligen Lichtspieltheaters Metropol zu entscheiden. Vorangegangen war ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem die Stadt durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 26.08.2008 verurteilt worden ist, das Metropol (mit Ausnahme der marktseitigen Fassade) aus der Denkmalliste zu löschen. Die Löschung war geboten, weil das Metropol durch Umbauarbeiten, die bereits in den Jahren 1987 bis 1992 mit denkmalrechtlicher Genehmigung durchgeführt worden waren, seine Denkmaleigenschaft verloren hatte. Die seitens der Stadt Bonn gegen das Urteil noch eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde im Juli 2009 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Damit war für den Eigentümer erst nach mehrjähriger Verzögerung der Weg frei, das Metropol in eine Buchhandlung umzugestalten.

In der Amtshaftungsklage hat das Landgericht Bonn nunmehr entschieden, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, dem Eigentümer eine Entschädigung zu leisten für alle Schäden, die dem Eigentümer dadurch entstehen, dass die Löschung aufgrund seines damaligen Antrags nicht bereits am 11.09.2006 vorgenommen wurde. Das Gericht leitet eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des § 39 Abs. 1 b OBG-NW u. a. daraus ab, dass eine richtig durchgeführte Überprüfung der beklagten Stadt hätte ergeben müssen, dass die Eintragungsvoraussetzungen infolge der Umbaumaßnahmen nicht mehr vorlagen und das Gebäude somit aus der Denkmalliste zu streichen war. Dem Einwand der beklagten Stadt, dass die Regelungen des Denkmalschutzes nicht dem Schutz von Individualinteressen dienen und deshalb eine Fehleinschätzung im Rahmen des Denkmalschutzes nicht zu einer Entschädigung führen könne, ist das Landgericht nicht gefolgt. Auch den weiteren von der Stadt vorgebrachten Einwänden, dass eine Haftung im Streitfall einer „Gefährdungshaftung“ gleichkomme und dass der Schadensersatz- bzw. Entschädigungsanspruch nach den Grundsätzen des § 33 DSchG NW einzuschränken sei, hat sich das Landgericht nicht angeschlossen.

Das erst vor wenigen Tagen verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 

Dr. Franz-Josef Pauli
Rechtsanwalt

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