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Aufstockung der Wohngebäude in Nachbarschaft zu dem Denkmal St. Gereon ist rechtmäßig

Mit seinem Urteil vom 08.03.2012 (Az. 10 A 2037/11) hat das OVG Münster die Rechtmäßigkeit der im April 2010 durch die Stadt Köln erteilten Baugenehmigung zur Aufstockung von zwei Wohngebäuden in unmittelbarer Nachbarschaft des Baudenkmals St. Gereon bestätigt. Nachdem das Bauvorhaben nach einem Eilantrag der Kirchengemeinde St. Gereon gegen die Erteilung der Baugenehmigung zunächst stillgelegt worden war, hatte das OVG Münster in zweiter Instanz die Stilllegung mit Beschluss vom 30.12.2010 zugunsten des Bauträgers wieder aufgehoben. Die Klage der Kirchengemeinde hat es nun ebenfalls in der Berufungsinstanz abgewiesen. Der Bauträger darf nun - nach insgesamt um ein halbes Jahr verzögerter Bauzeit durch den vom VG Köln gerichtlich verhängten Baustopp - das Gebäude fertig stellen.

In seiner Urteilsbegründung hat das OVG Münster zunächst betont, dass grundsätzlich das Denkmalschutzrecht als solches mit der Regelung zum Umgebungsschutz keine direkte drittschützende Norm darstellt. Von daher existiere kein generelles Abwehrrecht.

Das nordrhein-westfälische Denkmalschutzgesetz (DSchG) vermittelt dem Eigentümer einen Schutzanspruch in dem Fall, dass sein Denkmal beeinträchtigt wird. Hierbei handelt es sich um einen grundgesetzlich gewährten Mindestschutz. Allerdings sei – so das OVG Münster - bei einem Anfechtungsrecht des Denkmaleigentümers gegenüber Nachbarvorhaben zu berücksichtigen, dass eine Erheblichkeitsschwelle überschritten sein müsse. Ob dies der Fall ist, hängt von der Beziehung zwischen dem Denkmal und dem Bauvorhaben ab. Die Aufwendungen des Denkmaleigentümers zum Erhalt des Denkmals sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dabei mit zu beachten. Werden also – so das Gericht – die Erhaltungsaufwendungen des Denkmaleigentümers durch die Nachbarbebauung „vereitelt“, kann daraus ein Abwehrrecht entstehen.

Ein solches Abwehrrecht ist nach Auffassung des Gerichts aber nur in den Fällen gegeben, in denen das Erscheinungsbild des Denkmals in der Weise beeinträchtigt ist, dass der Denkmalwert durch die Nachbarbebauung erheblich herabgesetzt wird. Das Erscheinungsbild des Denkmals sei nicht mit seinem ungestörten Anblick gleichzusetzen, sondern es komme eher auf die Ablesbarkeit des Denkmalwertes an, der sich aus der Eintragung in die Denkmalliste ergebe.

Der individuelle Aussagewert des Baudenkmals St. Gereon ist nach Auffassung des OVG Münster durch die „moderate Erhöhung“ des Nachbargebäudes nicht gemindert. Es fehle an einer erheblichen Beeinträchtigung. Dabei hat das Gericht insbesondere moniert, dass im Unterschutzstellungsbescheid eine Begründung zur Bedeutung des Denkmales nicht erfolgt sei mit der Folge, dass der Denkmalwert in keiner Weise individualisiert worden sei. Daher habe nicht abgelesen werden können, wie wertvoll das Erscheinungsbild des Denkmals auch im Hinblick auf seine Umgebung sei.

Hier wurde vielmehr erfolgreich aufgezeigt, dass nach den vier Kategorien für die Beurteilung des Denkmalschutzes - Stellung des Baukörpers, Abstand, Tatsache des fehlenden Heranrückens und Ausbleiben der Blickverstellung - eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals nicht gegeben ist.

Dr. Rainer Voß
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
AnwaltMediator DAA/FU Hagen

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