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Am 27.07.2013 ist das Erste Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 16.07.2013 in Kraft getreten. Die vom Landtag beschlossenen Änderungen betreffen die Rechtswirkungen von Bodendenkmälern, auch wenn sie nicht in die Denkmalliste eingetragen sind, ein neu eingerichtetes „Schatzregal“, die Betretungsrechte der Denkmalbehörden sowie die Kostentragung für die wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde, falls Bodendenkmäler verändert oder beseitigt werden sollen.

Die Schatzregalregelung sieht vor, dass bewegliche Denkmäler und bewegliche Bodendenkmäler sowie Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, dass das Eigentum nicht mehr zu ermitteln ist, mit der Entdeckung Eigentum des Landes werden. Sie sind unverzüglich an die Untere Denkmalbehörde oder das Denkmalpflegeamt zu melden und zu übergeben. Denjenigen, die ihre Ablieferungspflicht nachkommen, soll eine angemessene Belohnung in Geld gewährt werden, die sich am wissenschaftlichen Wert des Fundes orientiert. Ist die Entdeckung hingegen bei unerlaubten Nachforschungen gemacht worden, soll von der Gewährung einer Belohnung abgesehen werden.

Das Betretungsrecht der Denkmalbehörden und Denkmalpflegeämter ist dahingehend modifiziert worden, dass nicht eingefriedete Grundstücke und, nach vorheriger Benachrichtigung, eingefriedete Grundstücke und Gebäude und Wohnungen betreten werden dürfen, um Denkmäler festzustellen, zu besichtigen oder zu untersuchen, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Demgegenüber ist das Betreten von Wohnungen ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten weiterhin nur bei Gefahr in Verzuge oder aufgrund richterlicher Anordnung zulässig.

Hinsichtlich der Kostentragung ist neu in das Gesetz aufgenommen worden, dass derjenige, der für sein Vorhaben einer denkmalrechtlichen Erlaubnis oder einer Baugenehmigung bedarf oder in anderer Weise ein eingetragenes Denkmal oder ein eingetragenes oder vermutetes Bodendenkmal verändern oder beseitigen möchte, die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde sicher zu stellen und die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat, allerdings nur „im Rahmen des Zumutbaren“. In der Erlaubnis oder der Baugenehmigung soll das Nähere durch Nebenbestimmungen geregelt werden, in anderen Fällen durch Verwaltungsakt der Unteren Denkmalbehörde. Es kann hierbei bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten im Voraus zu zahlen hat, die gegebenenfalls auch im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden können.

Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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