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Der Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 17.12.2013 sieht als einen zentralen Punkt die Einführung der sog. Mietpreisbremse vor. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den „Entwurf eines Gesetzes zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz – MietNovG)“ zur weiteren Abstimmung innerhalb der Bundesregierung vorgelegt.

Geplant ist in diesem Entwurf eine Reform des Mietrechtes im Bürgerlichen Gesetzbuch mit den folgenden Kernpunkten:

  • Bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen darf die zulässige Miete höchstens auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete zuzüglich 10 Prozent steigen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für höchstens jeweils fünf Jahre die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten auszuweisen, in denen diese Mietpreisbegrenzung gilt.
  • Neu errichtete und umfassend modernisierte Wohnungen sind bei der Erstvermietung von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen.
  • Eine zulässig vereinbarte Miete darf auch bei der Wiedervermietung weiter verlangt werden. Der Vermieter ist also nicht gezwungen, eine frei gewordene Wohnung unterhalb der bisherigen Miete anzubieten.
  • Modernisierungen vor der Wiedervermietung erlauben eine erhöhte Wiedervermietungsmiete nach den Regeln einer Modernisierung im bestehenden Mietverhältnis. Die Vertragsparteien werden also so gestellt, als wäre die Modernisierungsmaßnahme im bestehenden Mietverhältnis durchgeführt und die Miete auf dieser Grundlage angepasst worden.

Dieser Entwurf kursiert derzeit zur Stellungnahme und Abstimmung in den weiteren Regierungsressorts bzw. Ministerien. Daran anschließend soll das Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen werden. Die Neuregelung soll dann im Laufe des Jahres 2015 in Kraft treten. Es bleibt letztendlich abzuwarten, inwiefern im Gesetzgebungsprozess noch weitere Änderungen in den Gesetzentwurf einfließen werden. Insgesamt scheint die Regelung aber auch mit den Interessen von Investoren, Projektentwicklern und Bauträgern vereinbar, da insbesondere die Erstvermietung von Wohnraum von der Mietpreisbegrenzung ausgenommen ist. Auch darf eine einmal zulässig vereinbarte Miete bei frei gewordenen Wohnungen erneut verlangt werden.

 

 

 Ansprechpartner:

stephan-matzerath klStephan Matzerath
Rechtsanwalt

Telefon: 0221-973002-18
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