Bauliche Anlagen, die auf Grundlage einer Baugenehmigung errichtet und genutzt werden, genießen (formellen) Bestandsschutz. Dennoch ist die Bauaufsichtsbehörde bei einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage für Leben oder Gesundheit befugt, eine Anpassung der Anlage an die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu verlangen und sogar eine sofortige Nutzungsuntersagung auszusprechen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom  04.07.2014,  – 2 B 666/14 – klargestellt.

In dem konkreten Fall genügte ein Hotelgebäude insbesondere nicht den Anforderungen, die § 17 Abs. 3 BauO NRW an den ersten und zweiten Rettungsweg stellt. Die Bauaufsicht ordnete daraufhin eine sofortige Nutzungsuntersagung an.

Das Oberverwaltungsgericht Münster führt in seiner Entscheidung aus, dass Ermächtigungsgrundlage für die Nutzungsuntersagung des Hotels § 87 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sei. Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, so könne gem. § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt werden, dass die Anlagen den Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist. Auch bei Anlagen, die auf Grundlage einer Baugenehmigung formellen Bestandsschutz genießen, könne eine entsprechende Anpassung verlangt werden. Dies schließe bei Bestehen einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage eine Nutzungsuntersagung ein.

Aufgrund der oben genannten Verstöße gegen § 17 Abs. 3 BauO NRW hat das Oberverwaltungsgericht Münster eine brandschutzrechtliche Gefahrenlage für Leben und Gesundheit bejaht. Es sei nicht nur die Befugnis gegeben, die Anpassung der baulichen Anlage an die bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu verlangen, sondern auch eine sofortige Nutzungsuntersagung auszusprechen. Bei Brandgefahren sei die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle tendenziell niedrig. Es genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könne. Nach dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr sei im Einzelfall auch eine sofortige Nutzungsuntersagung ermessensfehlerfrei.

Praxishinweis:

Bestehende Brandschutzmängel sind auch bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen ernst zu nehmen. Die Bauaufsicht ist befugt, eine Anpassung an die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zu verlangen und ggf. die Nutzung zu untersagen. Werden Brandschutzmängel festgestellt, sollte hierauf – ggf. mit sachverständiger und rechtlicher Unterstützung – reagiert werden.

  

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Bela GehrkenBéla Gehrken
Rechtsanwalt

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