Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner mündlichen Verhandlung am 04.12.2014 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.10.2012 - 7 A 2024/09 - aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Dem Streitverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin erstritt in erster Instanz einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines nicht-großflächigen Lebensmittelmarktes auf dem Grundstück einer Kirchengemeinde. Im Verlauf des von der beklagten Stadt angestrengten Berufungsverfahrens trat ein dem Vorhaben entgegenstehender Bebauungsplan in Kraft. Darüber hinaus wurde das Grundstück unwiederbringlich an einen Dritten veräußert. Die Klägerin beantragte daraufhin festzustellen, dass die Beklagte bis zur Veräußerung des Grundstücks, hilfsweise bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans, verpflichtet war, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Das OVG hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Weiterführung der Verpflichtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage sei unzulässig, weil das Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betreffe als das Feststellungsbegehren. Deshalb liege eine Klageänderung vor, die nur im Rahmen einer - hier verfristeten - Anschlussberufung der Klägerin hätte vorgenommen werden können.

Diese Ansicht hat das BVerwG nun korrigiert. Der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses ist der für die Umstellung des Verpflichtungsbegehrens auf die Fortsetzungsfeststellungsklage entscheidende Zeitpunkt. Allerdings müsse sich das Feststellungsbegehren auf diesen Zeitpunkt beschränken. Unzulässig sei die Beantragung, festzustellen, dass der dem Verfahren zugrunde liegende Ausgangsbescheid rechtswidrig gewesen sei, da es sich hier um einen anderen Zeitpunkt handele als den des erledigenden Ereignisses.

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die Rechtspraxis. Es ist nunmehr klargestellt, dass die Umstellung eines Verpflichtungsbegehrens auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch durch die nicht rechtsmittelführende Partei in zweiter Instanz möglich ist und keine Klageänderung darstellt, die nur vom Rechtsmittelführer, also ggf. auch nach der Anschlussberufung, vorgenommen werden könnte.  

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Dr. Thomas LüttgauDr. Thomas Lüttgau
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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