Die Festsetzung von Gewerbe- oder Industriegebieten ist aus Gründen der Geruchsbelästigung regelmäßig abwägungsfehlerhaft, wenn auf den Flächen ein Geruchsimmisssionswert von 0,20 im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) überschritten wird.

Lesen Sie hier den Beitrag von Rechtsanwalt Béla Gehrken in der Immobilien Zeitung Nr. 47/2015, Seite 12, vom 26.11.2015 zum Urteil des OVG Münster vom 5. Mai 2015, Az. 10 D 44712.NE.

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