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Aber: Wurden der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr geltende Lärmgrenzwerte zugrunde gelegt?

Das im Bau befindliche Stadion des SC Freiburg darf nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2019 aus Gründen des Lärmschutzes nicht für Fußballspiele in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr genutzt werden.

Gegen die vom Regierungspräsidium Freiburg am 15. November 2018 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Fußballstadions mit Nebenanlagen im Freiburger Stadtteil Brühl beantragten mehrere Bewohner eines nahe gelegenen Stadtteils gerichtlichen Eilrechtsschutz. Diese Anträge blieben beim Verwaltungsgericht Freiburg ohne Erfolg. Der 3. Senat des VGH gab den Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 2. Oktober 2019 teilweise statt (Az.: 3 S 1470/19).

Die in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Lärmwerte für den Spielbetrieb in den täglichen Ruhezeiten zwischen 20:00 Uhr und 22:00 Uhr, den sonntäglichen Ruhezeiten zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie der Nachtzeit ab 22:00 Uhr überschritten das den Antragstellern nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung in einem allgemeinen Wohngebiet zumutbare Maß. Hinsichtlich dieser Zeiten untersagte der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Nutzung des Stadions für Fußballspiele. Im Übrigen wies er die Beschwerden der Antragsteller zurück. Auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung sind damit Spiele lediglich werktags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonntags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr zulässig. Die Nutzung der Nebenanlagen für den Trainingsbetrieb und des Stadionkomplexes für nicht sportliche Veranstaltungen kann wie vom Regierungspräsidium genehmigt erfolgen.

Das Regierungspräsidium Freiburg erwägt im Wege der Gehörsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des VGH Mannheim vorzugehen. Der Entscheidung liegen wohl veraltete Richtwerte der einschlägigen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) zugrunde. Diese wurde 2017 reformiert sodass seither in den abendlichen sowie für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten gelten.

Lärmschutzaspekte spielen eine zentrale Rolle bei Planung und Umsetzung von Vorhaben und ihrer rechtlichen Beratung. Insbesondere die Überprüfung von Lärmbeeinträchtigungen ist regelmäßig Bestandteil gerichtlicher Verfahren. So hatte zuletzt auch in NRW das OVG Münster über die Lärmemissionen des Stadionbetriebs in Paderborn zu entscheiden (Beschluss vom 21. März 2011 (Az. 2 A 2579/09, 2 A 2580/09, 2 A 2581/09)).

Als Schutz der Anwohner vor lautstarkem Zuschauerverhalten kann die Überdachung eines Stadions, wie bspw. in Frankfurt, Düsseldorf oder auf Schalke, Abhilfe schaffen.

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Dr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Stephan Wirtz

Stephan Wirtz
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