header bundesverfassungsgericht

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte sich in einem Urteil vom 20.10.2016 mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen an der Erhaltung und Nutzung von Kirchenneubauten aus der Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg unter dem Gesichtspunkt „Bedeutsamkeit für die Kirchenbaugeschichte als Teil der Geschichte des Menschen“ ein Denkmalwert besteht.

Allein im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe kommen rund 1.500 Nachkriegskirchen in Betracht, die Bewertungen sind noch nicht abgeschlossen. Auf der anderen Seite werden diese Bauwerke heute oft nicht mehr für gottesdienstliche Zwecke benötigt.

Für die St. Elisabeth-Kirche in Gladbeck, die in den Jahren 1960 und 1961 errichtet worden ist, hat das Verwaltungsgericht eine architektur- und kirchenbaugeschichtliche Bedeutung bestätigt. Das Gebäude eigne sich in besonderer Weise zum Aufzeigen und zur Erforschung der Entwicklung des katholischen Kirchenbaus in der Nachkriegszeit im Ruhrgebiet. Denkmalwert setze nicht voraus, dass es sich um ein besonders innovatives, fortschrittliches Bauwerk handle. Gegenüber anderen traditionellen Kirchen aus dieser Zeit weise die St. Elisabeth-Kirche Merkmale auf, die sie besonders geeignet machen, die Architekturrichtung und die hinter dieser Architekturrichtung stehenden Ideen aufzuzeigen. Dass zwischen 1958 und 1964 in dem räumlich sehr kleinen Bistum Essen auf engstem Raum 63 Kirchen errichtet und geweiht worden seien, stehe der denkmalrechtlichen Bedeutsamkeit der St. Elisabeth-Kirche nicht entgegen.

Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen. Klärungsbedürftig sei insbesondere, ob und wann auch in einem konservativ-traditionellen Baustil errichtete Kirchen bedeutsam sein können.

Praxishinweis:
Ob das OVG Münster die Auffassung des VG Gelsenkirchen bestätigt, bleibt vorläufig abzuwarten. Aber auch im Falle einer Bestätigung des Denkmalwertes gilt mit Blick auf beabsichtigte Veränderungen, dass für profanierte Kirchenbauten keine anderen – oder gar strengeren – denkmalrechtlichen Anforderungen Anwendung finden als für andere Baudenkmäler. Veränderungen sind dann zulässig, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen, wozu auch die Frage gehört, ob die dauerhalte Erhaltung des Gebäudes (wirtschaftlich) zumutbar ist.

Ansprechpartner: 

alexander beutling grDr. Alexander Beutling
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-74
E-Mail: a.beutling[at]lenz-johlen.de

 

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.