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Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster hat die Beschwerden der Stadt Brilon und eines Investors gegen die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13.01.2017 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss des OVG ist nicht anfechtbar.

Das OVG hat damit den beiden von Lenz und Johlen vertretenen Klägern Recht gegeben, die sich auf den Wohngebietscharakter der Fläche berufen. Die von der Stadt Brilon auf der Grundlage des § 34 BauGB erteilte Baugenehmigung für das dreigeschossige Stadthotel mit 70 Zimmern, Tiefgarage und Restaurant verletzt nach Auffassung des OVG den Gebietsgewährleistungsanspruch der Anlieger.

Ansprechpartner:

nick-kocklerNick Kockler
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-81
E-Mail: n.kockler[at]lenz-johlen.de

 

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