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Nachdem das nordrhein-westfälische Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung bereits in seiner Presseinformation vom 14.7.2017 (525/7/2017) mitgeteilt hat, dass die erst Ende 2016 verkündete Novelle der Landesbauordnung ausgesetzt werden soll, liegt nunmehr ein entsprechender Gesetzentwurf der Landesregierung (Drs. 17/493) vor.

Dieser sieht vor, dass die in der Novelle zur Landesbauordnung ursprünglich genannten Fristen zum Inkrafttreten (§ 90 BauO NRW n.F.) grundsätzlich um ein Jahr hinausgeschoben werden sollen. So sollen die wesentlichen materiellen Neuregelungen erst zum 1. Januar 2019 (und nicht bereits zum 28. Dezember dieses Jahres) in Kraft treten. § 51 der Landesbauordnung in der derzeit geltenden Fassung soll nicht bereits zum 1. Januar 2019, sondern erst zum 1. Januar 2020 außer Kraft treten. Gleiches gilt in Bezug auf die Übergangsbestimmung in § 90 Abs. 5 BauO NRW n.F. Hiernach sollen bis Ende September 2018 eingeleitete Verfahren auf Antrag der Bauherrin bzw. des Bauherren nach dem zuvor geltenden Recht fortzuführen sein.

Den Zeitraum des Moratoriums will die Landesregierung dafür nutzen, sich erneut mit der Kritik der Sozialverbände, der Kammern und Kommunen sowie der am Bau beteiligten Verbände an einzelnen Vorschriften der Landesbauordnung erneut auseinanderzusetzen. Abzuwarten bleibt, ob der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung mehrheitlich die Zustimmung des Landtages findet. Um seine aufschiebende Wirkung zu entfalten, muss das Gesetz bis Ende des Jahres verabschiedet und in Kraft gesetzt sein.  

Ansprechpartner:

nick-kocklerNick Kockler
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Telefon: 0221-973002-81
E-Mail: n.kockler[at]lenz-johlen.de

 

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