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Hat es der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren unterlassen, den unterlegenen Mitbewerber über seine Auswahlentscheidung zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Entscheidung im Eilverfahren anzufechten, kann der unterlegene Mitbewerber die Beförderung ausnahmsweise auch nachträglich noch gerichtlich überprüfen lassen. Dieses Recht kann jedoch verwirkt werden, wenn der unterlegene Bewerber zu lange abwartet, bis er sich dagegen zur Wehr setzt. Das ist der Fall, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig bleibt, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht nun entschieden.

Die Klägerin ist beamtete Berufsschullehrerin. Im Jahr 2013 hat sie die bereits im Jahre 2009 vollzogene Beförderung einer Kollegin mit Widerspruch
angefochten. Der Dienstherr, das Thüringer Kultusministerium, hatte es entsprechend seiner damaligen Praxis unterlassen, die Klägerin über seine
Auswahl zu informieren und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um die Beförderungsentscheidung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht blieben ohne Erfolg.

Der für das Beamtenrecht zuständige 2. Senat hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin habe zwar das Recht, die vorzeitige Ernennung ihrer Kollegin nachträglich mit der Klage anzufechten. Sie habe das Recht aber verwirkt, weil sie, ohne dass besondere Umstände sie daran gehindert hätten, ihre Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe. Sie habe Kenntnis davon gehabt bzw. haben müssen, dass das Thüringer Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornehme und es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich früher gegen die Beförderung ihrer Mitbewerberin zu wenden. Nach Ablauf von vier Jahren seit der Beförderung hätten weder der Dienstherr noch die ausgewählte Bewerberin damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Beförderung nun noch angreift.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht kann mit der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urt. v. 28. Juni 2016 - 2 KO 31/16 - (VG Weimar, Urt. v. 29. Oktober 2015, Az. 1 K 663/08 We)
Die Entscheidung ist im Wortlaut auf der Homepage des Oberverwaltungsgerichts - www.thovg.thueringen.de - veröffentlicht.

Quelle: Medieninformation 6/2016 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 9.8.2016

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Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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Kristina DörnenburgKristina Knauber
Rechtsanwältin

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