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Das Verwaltungsgericht Halle hatte über die Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin zu entscheiden. Diese machte Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und Schadensersatzansprüche geltend.

Die Klägerin war Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Während ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheit reduzierte der Oberbürgermeister mittels Dienstanweisung die vorhandenen Fachbereiche von vier auf drei und setzte die Klägerin auf eine "Stabsstelle Recht" um. Das von der Klägerin genutzte Büro wurde geräumt und ihre Möbel und in den Schränken vorhandene Akten in einen im Dachgeschoss gelegenen Raum verbracht, der bereits vier Jahre zuvor durch das Landesamt für Verbraucherschutz als nicht sicher erreichbar bemängelt wurde, weil es lediglich durch eine steile Treppe sowie eine Leiter zu erreichen war. In einem von der Klägerin erhobenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu, die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Da die Beklagte diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts ignorierte, leitete die Klägerin ein Vollstreckungsverfahren ein. In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: 5 D 403/16 HAL) führte das Gericht aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben ihrem Dienstposten nicht amtsangemessen seien und die Aufgaben, die ausweislich der Stellenbeschreibung von ihr wahrgenommen werden, ihr nicht übertragen worden sind. (Diesen Beschluss hob  das Oberverwaltungsgericht Magdeburg wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO auf.)
Am 6. Oktober 2015  erhob die Klägerin Klage auf amtsangemessene Beschäftigung. Das Verwaltungsgericht Halle verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (Az. 5 A 219/15 HAL), die Klägerin amtsangemessenen zu beschäftigen. Auch dieses Urteil bedurfte der Vollstreckung durch das Gericht (Beschluss  vom 12. Dezember 2016 - 5 D 403/16 HAL -).
Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Klägerin ordnete die Beklagte die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Auf ihren Antrag auf Erteilung einer Anlassbeurteilung erstellte die Beklagte ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamtenverhältnisses. Auf ihren Urlaubsantrag teilte der Oberbürgermeister mit, dass er den Urlaub genehmige, wenn ihre Arbeitsfähigkeit bis dahin wieder hergestellt sei. Der Personalrat der Beklagten äußerte in einer Presseerklärung, dass die Klägerin sich über Monate bei voller Besoldung in die Krankheit geflüchtet habe.
 
Die Klägerin wurde ab dem 16. Januar 2017 an einen anderen Dienstherrn abgeordnet, wo sie ihren Dienst aufgenommen hat und zu dem sie in der Folgezeit versetzt wurde.
 
Das Verwaltungsgericht Halle hat die Beklagte mit Urteil vom 27.03.2019 (Az.: 15 A 519/16 HAL) zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000,00 EUR sowie zum Ersatz aller materiellen Schäden, die der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind, verurteilt und dies damit begründet, die Klägerin habe durch das Mobbing durch den Oberbürgermeister eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Gesundheitsschädigung erlitten, die durch die Schmerzensgeldzahlung auszugleichen seien. Bereits die Verringerung der Fachbereiche sei eine gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme gewesen. Ihre Umsetzung sei als Schikane zu verstehen, durch die ihr ein deutlich geringwertigerer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Hierzu sei sie nicht angehört worden. Die Umsetzung sei ihr lediglich telefonisch angekündigt worden, "damit sie es nicht aus der Presse erfahre". Ihr sei ein unwürdiges Büro zugeteilt worden, bei dem es sich um den nach außen dargestellten Abstieg der Klägerin aus der Führungsebene und damit einen sinnfälligen Ausdruck ihrer Degradierung gehandelt habe. Das übergeordnete Ziel des Oberbürgermeisters sei aus der Erteilung des Dienstzeugnisses deutlich geworden. Statt der angeforderten Anlassbeurteilung habe er der Klägerin das Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt.
Quelle: Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr. 009/2019

Ihre Ansprechpartnerin:

Kristina Knauber

Kristina Knauber
Fachanwältin für Verwaltungsrecht
Telefon: 0221-973002-84
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