header bundesverfassungsgericht

Neben den wegen der Corona-Krise aufgestellten staatlichen Hilfsprogrammen stellt sich für die Adressaten von behördlichen Maßnahmen wie Betriebsuntersagungen, Veranstaltungsverboten etc. auch die Frage des Schadensersatzes. Was muss in solchen Fällen der Geschädigte beachten, um (mögliche) Ansprüche auf Entschädigung bzw. Schadensersatz zu sichern?

Entschädigungsregelungen im Infektionsschutzgesetz sind bei bei rechtmäßigen Maßnahmen in Ausnahmefällen anwendbar. Lesen Sie dazu den Beitrag von Rechtsanwalt Nima Rast (Link).

Weitergehende Haftungsnormen greifen bei rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahmen, z.B. wenn die Anordnung einer Betriebsschließung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Dann haftet die Behörde bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Schadensersatz nach 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Jedoch tritt die Ersatzpflicht nach 839 Abs. 3 BGB nicht ein, wenn der Betroffene vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Also muss sich der Betroffene zunächst gegen die behördliche Verfügung durch verwaltungsgerichtliche Klage und auch mittels einstweiligen Rechtsschutzes zu Wehr setzen, um auf diese Weise den Schaden nach Möglichkeit noch abzuwenden oder zu begrenzen. Alle verbleibenden Schäden, die durch Rechtsmittel nicht verhindert werden konnten, sind ersatzpflichtig.

Ferner sollten die eingangs erwähnten staatlichen Hilfsprogramme voll in Anspruch genommen werden. Dies liegt nicht nur im wirtschaftlichen Interesse des jeweils Betroffenen, sondern ist auch schadensrechtlich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht geboten.

Im Übrigen empfehlen wir, in jedem Fall die Schadensentwicklung von Beginn an so zu dokumentieren, dass sich die Schadenshöhe gerichtsfest beweisen lässt. Eine erst nachträgliche Aufarbeitung der Schadenshöhe ist erfahrungsgemäß umso schwieriger, je länger der tatsächliche Geschehensablauf zurückliegt.

Ihr Ansprechpartner:

Dr. Franz-Josef Pauli

Dr. Franz-Josef Pauli
Rechtsanwalt
Telefon: 0221-973002-61
E-Mail: f.pauli[at]lenz-johlen.de

 

 

Back to top

We use cookies on our website. Some of them are essential for the operation of the site, while others help us to improve this site and the user experience (tracking cookies). You can decide for yourself whether you want to allow cookies or not. Please note that if you reject them, you may not be able to use all the functionalities of the site.